Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Artikel 14. 
Oeffentliche Sammlungen und Aufforderungen zur Deckung wegen Preßvergehen 
zuerkannter Geldstrafen oder deshalb erwachsener Kosten sind verboten. Das bereits 
gesammelte Geld fällt der Armencasse des Ortes der Betretung zu. 
Artikel 15. 
1. Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, Wahlbekanntmachungen 
unter den im Art. 7 für Stimmzettel angegebenen Beschränkungen, sowie Anzeigen 
über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene und gefundene Sachen, über 
Verkäufe und Vermiethungen und sonstige Nachrichten für den gewerblichen Verkehr 
dürfen ohne vorherige Anzeige an den im Voraus bestimmten Orten und, was die Ver- 
käufe oder Vermiethungen von Grundstücken und gewerbliche Ankündigungen anlangt, 
auch an den betreffenden Grundstücken und Gewerbslocalen selbst öffentlich angeschlagen 
werden. " 
2. Bei Placaten anderer Art, mit Ausnahme der Bekanntmachungen öffentlicher 
Behörden, bedarf es der vorgängigen Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, unter Vor- 
legung eines Exemplars des betreffenden Placats. Diese Placate dürfen ebenfalls 
blos an den von der Behörde im Voraus bestimmten Orten öffentlich angeheftet oder 
angeschlagen werden. 
Artikel 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Art. 10 bis 15 sind mit einer Geld- 
buße bis zu 50 Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu 4 Wochen zu belegen. 
Artikel 17. 
In Zeiten von Kriegsgefahr oder nach ausgebrochenem Kriege können Veröffent- 
lichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel, welche die militärischen 
Interessen des Königreichs und des Norddeutschen Bundes gefährden, durch Verordnung 
unter Androhung der Confiscation und einer Geldbuße bis zu 300 Thalern oder 
Gefängniß bis zu 6 Monaten verboten werden. 
Artikel 18. 
1. Die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Capitels angedrohten 
Strafen sind ohne Rücksicht auf die durch den Inhalt des Preßerzeugnisses etwa sonst 
verwirkten Strafen zu erkennen. 
2. Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen verjährt in 3 Monaten, bei Unter- 
lassungen von Ablauf der Zeit an gerechnet, innerhalb deren die Handlung vorzu- 
nehmen war. 
3. Der Versuch einer Polizeiübertretung ist straflos.
	        
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