Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 76 — 
Drittes Capitel. 
Von der Bestrafung der durch die Presse verübten Verbrechen oder Vergehen. 
Artikel 19. 
Verstößt der Inhalt eines Preßerzeugnisses gegen ein Strafgesetz, so treten die 
Vorschriften der bestehenden Strafgesetzgebung ein. 
Artikel 20. 
Wenn ein Preßerzeugniß, welches nicht zu den Zeitschriften gehört (vergl. Art. 22), 
zwar gegen das Strafgesetz verstößt, aber zu einer Bestrafung nach Art. 19 nicht zu 
gelangen ist, so sollen 
1. der Herausgeber, 
2. der Verleger oder, wenn er das Geschäft nicht selbst betreibt, dessen Stellvertreter, 
oder überhaupt Jeder, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der 
Schrift als Derjenige benannt ist, durch welchen der Vertrieb besorgt wird (Com— 
missionär im engeren Sinne), 
3. der Drucker, 
4. der Verbreiter der Schrift 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Thalern belegt werden, 
falls sie nicht eine der vor ihnen genannten Personen oder den Verfasser vor Eröffnung 
des ersten Straferkenntnisses auf eine solche Weise bezeichnen, daß dieselben vor dem 
Gerichte eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staates zur Verantwortung und 
Bestrafung gezogen werden können. 1 
Ist die vorhergehende Person, auf welche sich die spätere beruft, erst nach der 
Handlung, welche die Straffälligkeit der letzteren begründen würde, mit Tode abgegangen, 
so hört die Verantwortlichkeit der späteren Person auf. 
Artikel 21. 
Die Bestimmung des Art. 20 unter 4 über die Bestrafung des Verbreiters ist auf 
den Buchhändler nur insoweit anwendbar, als er ein strafbares Preßerzeugniß weiter 
giebt, 
a) welches ihm nicht auf dem Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen oder 
b) welches mit den im Art. 6 vorgeschriebenen Angaben nicht versehen, oder 
) rücksichtlich dessen von einem Königlich Sächsischen Gerichte auf Confiscation oder 
Bestrafung erkannt und solches amtlich bekannt gemacht worden ist, 
d) welches mit Beschlag belegt oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes verboten 
worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.