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Drittes Capitel.
Von der Bestrafung der durch die Presse verübten Verbrechen oder Vergehen.
Artikel 19.
Verstößt der Inhalt eines Preßerzeugnisses gegen ein Strafgesetz, so treten die
Vorschriften der bestehenden Strafgesetzgebung ein.
Artikel 20.
Wenn ein Preßerzeugniß, welches nicht zu den Zeitschriften gehört (vergl. Art. 22),
zwar gegen das Strafgesetz verstößt, aber zu einer Bestrafung nach Art. 19 nicht zu
gelangen ist, so sollen
1. der Herausgeber,
2. der Verleger oder, wenn er das Geschäft nicht selbst betreibt, dessen Stellvertreter,
oder überhaupt Jeder, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der
Schrift als Derjenige benannt ist, durch welchen der Vertrieb besorgt wird (Com—
missionär im engeren Sinne),
3. der Drucker,
4. der Verbreiter der Schrift
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Thalern belegt werden,
falls sie nicht eine der vor ihnen genannten Personen oder den Verfasser vor Eröffnung
des ersten Straferkenntnisses auf eine solche Weise bezeichnen, daß dieselben vor dem
Gerichte eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staates zur Verantwortung und
Bestrafung gezogen werden können. 1
Ist die vorhergehende Person, auf welche sich die spätere beruft, erst nach der
Handlung, welche die Straffälligkeit der letzteren begründen würde, mit Tode abgegangen,
so hört die Verantwortlichkeit der späteren Person auf.
Artikel 21.
Die Bestimmung des Art. 20 unter 4 über die Bestrafung des Verbreiters ist auf
den Buchhändler nur insoweit anwendbar, als er ein strafbares Preßerzeugniß weiter
giebt,
a) welches ihm nicht auf dem Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen oder
b) welches mit den im Art. 6 vorgeschriebenen Angaben nicht versehen, oder
) rücksichtlich dessen von einem Königlich Sächsischen Gerichte auf Confiscation oder
Bestrafung erkannt und solches amtlich bekannt gemacht worden ist,
d) welches mit Beschlag belegt oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes verboten
worden ist.