Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Artikel 22. 
1. Bei Zeitschriften leiden die Bestimmungen des Art. 20 zunächst nur auf den 
Redacteur Anwendung. Sind mehrere verantwortliche Redacteure angegeben, so ist 
die nach Art. 20 eintretende Ordnungsstrafe von einem Jeden derselben als Individual- 
strafe zu entrichten. Ist jedoch einer derselben zu einer Strafe nach Art. 19 verur- 
theilt worden, so tritt gegen die übrigen Redacteure die Strafbestimmung des Art. 20 
nicht ein. 
Bei getheilter Redaction haftet jeder nur rücksichtlich desjenigen Theiles, für welchen 
er als verantwortlicher Redacteur bezeichnet ist. 
2. Der verantwortliche Redacteur kann sich von der im Art. 20 angedrohten Strafe 
befreien, wenn er vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisses den Verfasser oder Ein- 
sender mit der im Art. 19 gedachten Wirkung bezeichnet. 
3. Kann gegen den Redacteur wegen seiner Entfernung aus dem Inlande, oder 
weil er fälschlich angegeben war, nicht eingeschritten werden, so trifft die Verantwortlich- 
keit nach Art. 20 den Verleger oder Herausgeber. 
Artikel 23. 
1. Wird von dem Gerichte entschieden, daß der Inhalt eines Preßerzeugnisses den 
Thatbestand einer strafbaren Handlung bildet, so ist die Confiscation und Vernichtung 
aller vorgefundenen Exemplare, sowie die Vernichtung der zur Herstellung derselben be- 
stimmten Platten und Formen im Haupterkenntnisse mit auszusprechen. 
2. Bei Antragsvergehen ist die Confiscation oder Vernichtung nur auf besonders 
hierauf gerichteten Antrag des Verletzten zu verfügen. 
3. Ist ein Preßerzeugniß seinem Hauptinhalte nach ein erlaubtes, so wird nur auf 
Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theiles der Platten und Formen, 
auf welchen sich diese Stellen befinden, erkannt, ist jedoch eine derartige theilweise Ver- 
nichtung nicht ausführbar, so ist auch in solchen Fällen die gänzliche Vernichtung und 
beziehendlich Confiscation der betreffenden Exemplare, Platten und Formen anzuordnen. 
4. Die Confiscation erstreckt sich aber nicht auf solche Exemplare des Preßerzeug- 
nisses, die bereits in den Besitz von Privatpersonen oder juristischen Personen über- 
gegangen sind, welche sie lediglich zum eigenen Gebrauche und nicht etwa auch mit zur 
öffentlichen Unterhaltung des Publicums, wie dieß z. B. in Gasthöfen, Schankwirth- 
schaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesecabinetten und dergleichen der Fall ist, an sich 
gebracht haben. · 
Im Uebrigen wird an der Bestimmung im Art. 64b der Revidirten Strafprozeß— 
ordnung nichts geändert.
	        
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