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Artikel 22.
1. Bei Zeitschriften leiden die Bestimmungen des Art. 20 zunächst nur auf den
Redacteur Anwendung. Sind mehrere verantwortliche Redacteure angegeben, so ist
die nach Art. 20 eintretende Ordnungsstrafe von einem Jeden derselben als Individual-
strafe zu entrichten. Ist jedoch einer derselben zu einer Strafe nach Art. 19 verur-
theilt worden, so tritt gegen die übrigen Redacteure die Strafbestimmung des Art. 20
nicht ein.
Bei getheilter Redaction haftet jeder nur rücksichtlich desjenigen Theiles, für welchen
er als verantwortlicher Redacteur bezeichnet ist.
2. Der verantwortliche Redacteur kann sich von der im Art. 20 angedrohten Strafe
befreien, wenn er vor Eröffnung des ersten Straferkenntnisses den Verfasser oder Ein-
sender mit der im Art. 19 gedachten Wirkung bezeichnet.
3. Kann gegen den Redacteur wegen seiner Entfernung aus dem Inlande, oder
weil er fälschlich angegeben war, nicht eingeschritten werden, so trifft die Verantwortlich-
keit nach Art. 20 den Verleger oder Herausgeber.
Artikel 23.
1. Wird von dem Gerichte entschieden, daß der Inhalt eines Preßerzeugnisses den
Thatbestand einer strafbaren Handlung bildet, so ist die Confiscation und Vernichtung
aller vorgefundenen Exemplare, sowie die Vernichtung der zur Herstellung derselben be-
stimmten Platten und Formen im Haupterkenntnisse mit auszusprechen.
2. Bei Antragsvergehen ist die Confiscation oder Vernichtung nur auf besonders
hierauf gerichteten Antrag des Verletzten zu verfügen.
3. Ist ein Preßerzeugniß seinem Hauptinhalte nach ein erlaubtes, so wird nur auf
Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theiles der Platten und Formen,
auf welchen sich diese Stellen befinden, erkannt, ist jedoch eine derartige theilweise Ver-
nichtung nicht ausführbar, so ist auch in solchen Fällen die gänzliche Vernichtung und
beziehendlich Confiscation der betreffenden Exemplare, Platten und Formen anzuordnen.
4. Die Confiscation erstreckt sich aber nicht auf solche Exemplare des Preßerzeug-
nisses, die bereits in den Besitz von Privatpersonen oder juristischen Personen über-
gegangen sind, welche sie lediglich zum eigenen Gebrauche und nicht etwa auch mit zur
öffentlichen Unterhaltung des Publicums, wie dieß z. B. in Gasthöfen, Schankwirth-
schaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesecabinetten und dergleichen der Fall ist, an sich
gebracht haben. ·
Im Uebrigen wird an der Bestimmung im Art. 64b der Revidirten Strafprozeß—
ordnung nichts geändert.