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Artikel 24.
Ist in Verfolg der eingeleiteten Untersuchung auf Confiscation und Vernichtung
eines Preßerzeugnisses wegen seines gesetzwidrigen Inhalts erkannt und solches in der
Leipziger Zeitung öffentlich bekannt gemacht worden, so darf sich Niemand bei Ver—
meidung einer Geldbuße bis 50 Thaler oder Gefängniß bis zu 4 Wochen mit der fer—
neren Verbreitung oder öffentlichen Ankündigung des betreffenden Preßerzeugnisses oder
dem Abdrucke derjenigen Stellen befassen, auf welche sich die Anschuldigung oder Ver—
urtheilung bezieht.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 25.
Ob ein Straferkenntniß auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen
sei, ist dem Ermessen des Gerichts zu überlassen, insofern nicht dem Verletzten nach der
bestehenden Gesetzgebung ein Recht darauf zusteht.
Die wegen des Inhalts einer periodischen Druckschrift ergangenen Straferkenntnisse
sind auf Anordnung des Gerichts vollständig mit Entscheidungsgründen und ohne jede
Bemerkung in der nächsten Nummer kostenfrei zum Abdrucke zu bringen.
Artikel 26.
Die Untersuchung und Aburtheilung in den Fällen des Art. 20 und fg. erfolgt auf
den Antrag des Staatsanwalts, beziehendlich des Privatanklägers durch dasjenige Be—
zirksgericht, in dessen Bezirke die Beschlagnahme des Preßerzeugnisses erfolgt ist oder,
dafern eine solche nicht erfolgt ist, das Bezirksgericht des Wohnorts des Angeschuldigten
(vergl. Art. 52 der Revidirten Strafprozeßordnung).
Bei dem Zusammentreffen mehrerer Bezirksgerichte entscheidet das Zuvorkommen.
Ueber den Antrag erkennt das Bezirksgericht nach Anhörung des Antragstellers und
des Angeschuldigten in öffentlicher Sitzung, jedoch vorbehältlich der Bestimmungen
im Art. 6 der Revidirten Strafprozeßordnung. Auch ist auf Verlangen des Angeklagten
die Oeffentlichkeit auszuschließen und solchenfalls die Zulassung dritter unbetheiligter
Personen, einschließlich der im Art. 6, Abs. 4 der Revidirten Strafprozeßordnung ge—
nannten, nicht gestattet.
Gegen das Erkenntniß sind diejenigen Rechtsmittel des Staatsanwalts und des
Angeschuldigten gestattet, welche denselben gegen ein Enderkenntniß des Bezirksgerichts
nach den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften eingeräumt sind.
Artikel 27.
Die Strafbarkeit der in Art. 20 fg. erwähnten Preßvergehen verjährt mit dem
Ablaufe von drei Monaten, von dem ersten Verbreitungsacte an gerechnet.