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Ist jedoch innerhalb dieses Zeitraums ein Strafverfahren nach Art. 19 eröffnet
oder sind darauf hinzielende gerichtspolizeiliche Erörterungen im Gange, so ruht während
der Dauer der letzteren, beziehendlich des eingeleiteten Strafverfahrens, der Lauf der
Verjährung.
Viertes Capitel.
Von der Beschlagnahme von Preßerzeugnissen.
Artikel 28.
1. Wenn ein zur Verbreitung bestimmtes Preßerzeugniß den Vorschriften im Art. 6
nicht entspricht, oder
2. dessen Vertrieb nach Art. 9, 17 und 24 als verboten anzusehen ist, oder
3. in der Art. 15 gedachten Maße ohne ortspolizeiliche Anzeige geschieht, ingleichen
4. wenn ein zur Veröffentlichung gelangtes Preßerzeugniß den Thatbestand einer
Handlung enthält, welche gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt, so kann eine vor-
läufige Beschlagnahme desselben in allen Exemplaren (mit Ausnahme des im Art. 23
unter 4 gedachten Falles), sowie in den Fällen unter 4 des gegenwärtigen Artikels der
zu dessen Herstellung etwa besonders bestimmten Platten und Formen verfügt werden.
Ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
Sofern die strafbare Handlung nur auf Antrag des Verletzten zu untersuchen und
zu bestrafen ist, setzt auch die vorläufige Beschlagnahme einen hierauf besonders gerichteten
Antrag voraus.
Artikel 29.
Die Beschlagnahme ist nicht auf diejenigen Theile einer Druckschrift zu erstrecken,
welche von derselben ohne Verletzung des Ganzen getrennt werden können und nichts
Strafbares enthalten.
Artikel 30.
1. Die Beschlagnahme erfolgt in den Fällen von Art. 28 unter 1, 2, 3, sowie in
dem Falle unter 4, wenn der Thatbestand einer Polizeiübertretung vorliegt, durch die
Polizeibehörde.
2. Gegen die Verfügung kann der Betheiligte binnen 10 Tagen Recurs einwenden,
welchen die Polizeibehörde binnen 24 Stunden der zunächst vorgesetzten Behörde anzu-
zeigen hat.
Die Entschließung der Letzteren, bei welcher es bewendet, ist binnen 8 Tagen zu
fassen und den Betheiligten zu eröffnen.
3. Wird die Beschlagnahme aufrecht erhalten, so kann die Confiscation und Ver-
nichtung nur auf Grund eines Bescheids der zuständigen Polizeibehörde erfolgen.
1870. 14