Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Ebenso wird das die Leihbibliotheken betreffende Reseript vom 17. März 1800 
(Cod. Aug. zweite Fortsetzung, erster Theil, Seite 1145) hiermit aufgehoben. 
Bei den Vorschriften der die Beaufsichtigung der Leihbibliotheken und ähnlicher 
Leseinstitute betreffenden Verordnung vom 8. März 1854 (Seite 85 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1854) hat es aber insoweit, als dieselben nicht nach 
§ 14 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Seite 248 
des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) und nach § 7 der Ausführungsverordnung 
vom 16. September 1869 (Seite 259 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1869) sich erledigt haben, fernerhin zu bewenden. 
Dresden, den 24. März 1870. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
— — 
. 38. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der vom Vorschußvereine zu Flöha erbetenen Ausnahmen von 
bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 23. März 1870. 
Nechdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Genossen- 
schaftsregister eingetragenen Vorschußvereine zu Flöha auf dessen Ansuchen diejenigen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen, welche in den im Nachstehenden abgedruckten Be- 
stimmungen der Statuten dieses Vereins enthalten sind, zugestanden hat, so wird dieß 
hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es angeht, bekannt 
gemacht. 
Dresden, am 23. März 1870. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Flöha. 
87. 2c. 2c. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so 
1870. 15 
  
Rosenberg.
	        
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