Gesctz- und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1870.
. 40. Verordnung,
das Metermaaß in seiner Anwendung auf die baupolizellichen Maaßvorschriften
betreffend;
vom 21. März 1870.
Die Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August
1868 (Seite 473 fg. des Bundesgesetzblattes desselben Jahres), wonach vom 1. Januar
1872 an im ganzen Umfange des Norddeutschen Bundes auch beim Hochbauwesen nur
das Metermaaß zur Anwendung zu bringen ist, hat es nöthig gemacht, zu diesem Behufe
die baupolizeilichen Maaßbestimmungen sowohl der beiden Baupolizeiordnungen für
Städte und Dörfer (Seite 55 bis 102 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre
1869), als der zum Gesetze vom 6. Juli 1863 gehörigen beiden Ausführungsverord—
nungen vom 6. Juli 1863 (Seite 646 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1863) und vom 27. Februar 1869 (Seite 51 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1869) einer Revision zu unterwerfen. Die Uebertragung des bisher
üblich gewesenen Ellenmaaßes auf das Metermaaß hat jedoch nicht auf eine einfache
Umrechnung sich beschränken können, weil diese praktisch nicht zu handhabende Bruch-
theile ergiebt, vielmehr ist es unerläßlich gewesen, diese Reduction mit Vermeidung
solcher Bruchtheile in der Art vorzunehmen, daß sie zwar den bisher geltend gewesenen
Maaßvorschriften möglichst nahe kommt, sich dabei jedoch zugleich sowohl in theoretischer,
als praktischer Hinsicht den Forderungen und Regeln der Baupolizei und der Bautechnik
in allen Punkten und nach allen Richtungen hin genau anschließt.
Die nach dem Metermaaße Dem entsprechend festgestellten Maaßbestimmungen sind
in Form der dieser Verordnung angefügten, mit 2 bezeichneten Reductionstabelle zu-
sammengefaßt worden und werden hiermit dergestalt in Wirksamkeit gesetzt, daß die-
selben für die Zeit bis zum 1. Januar 1872, in welcher nach Art. 22 der Maaß= und
Gewichtsordnung vom 17. August 1868 die Wahl zwischen dem zeitherigen Maaße und
1870. 16