Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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dem Metermaaße noch freisteht, nur für die Fälle, in welchen von dem Letzteren Ge— 
brauch gemacht wird, Geltung haben, dagegen aber von dem 1. Januar 1872 an, mit 
welchem Zeitpunkte das Metermaaß nach Art. 21 der nurgedachten Maaß= und Gewichts- 
ordnung obligatorisch wird und die bis dahin gegoltenen baupolizeilichen Maaßbestimm- 
ungen außer Kraft treten, ausschließend zur Richtschnur zu nehmen und in Anwendung 
zu bringen sind. 
Nächstdem wird darauf hingewiesen, daß es nöthig ist, auch die in den bestehenden 
Localbauordnungen und Bauregulativen befindlichen Maaßbestimmungen rechtzeitig nach 
dem Metermaaße zu reguliren. Dabei ist die nachstehende Reductionstabelle zum Anhalt 
zu nehmen. Sollten sich in den örtlichen Baustatuten jedoch einzelne Maaßbestimmungen 
vorfinden, welche in der Reductionstabelle nicht speciell berücksichtigt sind, so bleibt dar- 
über auf dießfallsige Anzeige besondere Bescheidung vorbehalten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 21. März 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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