Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

90 
  
il 
  
  
Zeitheriges 
Maaß nach 
Dresdener 
Ellen. 
Zoll. 
Neue Maaß= 
bestimmung 
nach 
Meter. meter. 
Centi- 
Städte. 
der Baupolizeiordnung 
für 
Dörfer. 
Gegenstand 
der Maaßbestimmung. 
  
1. 
2. 
3. 4. 
5. 
6. 
7. 
  
Su# 
12 
. 
15 
20 
40 
50 
  
12 
  
2 60 
2 85 
SLS 
1! 
l 
8 50 
22 50 
30 
  
  
88 17. 29. 
88 17. 47. 
88 12. 28. 
29. 30. 
88 26. 31. 
33. 
8 29. 
88 29. 31. 
41. 
§ 12. 
§ 27. 
888. 12. 27. 
28. 41. 
88 12. 28. 
8 36. 
  
  
8 26. 
g8 24. 44. 
88 10. 13. 
24. 26. 27. 
88 6. 28. 30. 
g 26. 
88 26. 28. 
38. 
8 22. 
g8 23. 24. 
  
  
Lichthöhe der Halbgeschosse und Souterrainwohnungen in 
Städten; Höhe der Umfassungen bei Parterregebäuden von 
sehr geringer Tiefe. 
Geringste Lichthöhe für städtische Wohnungsstockwerke; größte 
Höhe für kleine nicht massive ländliche Gebäude; Lichthöhe 
von Wohnräumen 2c., bis zu welcher Kalk= und Lehmdecken 
anzubringen sind; Entfernung des Holzwerks oberhalb der 
Einfeuerungsöffnungen. 
Entfernung der Gebäude unter sich und von der Nachbargrenze 
je nach ihrer Banart und ihrem Zwecke; geringste Weite 
der freien Hofeinfahrten; größte Stockwerkshöhe, für welche 
die bestimmten Mauerstärken gelten. Entfernung der Ver- 
stärkungsschäfte von einander. . 
Größte Entfernung ländlicher Gebäude von öffentlichen Wegen 
für gleichlaufende Stellung der Ersteren; größte Stockwerks- 
höhe für massiv verblendete Umfassungen von Parterre- 
gebäuden und dergleichen, für welche die Brandmauerstärken 
gelten. Größte Lichtbreite des vom Nachbarhause an frei 
zu lassenden Raums bei Aufstellung erschütternder Ma- 
schinerien. 
Dachhöhe. 
Dachhöhe; größte Entfernung der Seitenstützung bei Brand- 
mauern; größte Gebäudefronthöhe für Wegfall der Aussteige- 
öffnungen bei Pappdächern. 
Entfernung massiver Scheunen; größte Höhe der Mauern 
ohne Kalkmörtelverbindung. 
Gebäudeentfernung bei nicht massiven Simsen rc. 
Straßenbreite; Entfernung von der Nachbargrenze für nicht 
massive Scheunen, für Anbringung hölzerner Simse, nicht 
massive Berg= und Hüttengebäude, Auflegung von Dach- 
pappe und Nichtmassivbau auf dem Lande. 
Entfernung für Nichtmassivbau. 
Größte Abtheilungslänge für Gebäude zu feuergefährlichem 
Betriebe.
	        
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