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41. Gesetz,
Abänderungen des Elementar-Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835, sowie
mehrerer damit in Verbindung stehender Gesetze betreffend;
vom 15. März 1870.
Wag, Johann, von GOTTSE Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2.
haben einige Abänderungen des Elementar-Volkschulgesetzes vom 6. Juni 1835, wo-
durch zugleich die nachträglichen Bestimmungen in den Gesetzen vom 3. Mai 1851,
vom 28. October 1858 und vom 2. August 1864 betroffen werden, für nöthig erachtet
und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
J.
Das Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zum Volksschulgesetze vom 6. Juni
1835 betreffend, vom 3. Mai 1851 (Seite 107 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes
vom Jahre 1851) wird aufgehoben.
Den im § 53 des Elementar-Volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 gedachten Ent-
lassungsgründen wird noch folgender hinzugefügt:
Wenn ein Lehrer sich durch unsittliches oder mit der Würde seines Amtes
nicht zu vereinbarendes Betragen außer Stand gesetzt hat, dasselbe auf gedeih-
liche Weise zu verwalten.
II.
Das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Elementarschulen betreffend,
vom 28. October 1858 (Seite 271 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1858) und das Gesetz, eine Abänderung im § 3 dieses Gesetzes enthaltend, vom 2. August
1864 (Seite 268 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) werden auf-
gehoben. An die Stelle des bereits durch Gesetz vom 3. Mai 1851 (Seite 107 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) außer Kraft gesetzten § 39 des Ele-
mentar-Dolksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 treten folgende Bestimmungen:
1. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers
darf nicht unter 200 Thlr. jährlich, in Orten von 5000 bis mit 15,000 Einwohnern
nicht unter 230 Thlr. und in Orten von mehr als 15,000 Einwohnern nicht unter
260 Thlr. jährlich betragen. Die Anzahl der vom Lehrer zu unterrichtenden Kinder
ist hierbei ohne Einfluß.
Die freie Wohnung und das da, wo freie Wohnung nicht beschafft werden kann,