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nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessende Aequivalent an Geld ist in dieses Ein—
kommen nicht einzurechnen, das Einkommen von einem Kirchendienste aber nur soweit,
als es die Summe von 100 Thalern übersteigt.
Den Directoren ist nehen freier Wohnung oder einem entsprechenden Aequivalente
dafür ein Einkommen von nicht weniger als 450 Thalern in Orten bis zu 5000 Ein—
wohnern, von nicht weniger als 600 Thalern in Orten von 5000 bis 15,000 Einwoh-
nern und von nicht weniger als 800 Thalern in Orten von über 15, 00 Einwohnern
zu gewähren.
Jedem Hülfslehrer ist außer freier Wohnung und Heizung, oder einem deßfallsigen,
von der Schulinspection genehmigten Aequivalente ein baarer Gehalt von wenigstens
150 Thalern jährlich auszusetzen, insofern nicht wegen der etwa vom Hauptlehrer zu
verabreichenden Naturalbeköstigung ein besonderes Uebereinkommen getroffen wird.
Wer die Bezüge eines Hülfslehrers zu gewähren habe, ob der Hauptlehrer oder
die Schulgemeinde, das bestimmt die Schulinspection mit Rücksicht auf die Gründe,
welche dessen Anstellung bedingen. Liegt der Grund in der Persönlichkeit des Haupt-
lehrers, so kann dieser nach Befinden angehalten werden, den Aufwand für den Hülfs-
lehrer ganz zu übertragen. *
Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur
nach vorgängigem Gehör des Collators und mit Genehmigung der obersten Schulbehörde
vorgenommen werden.
2. Das Einkommen ständiger Lehrer an Schulen, welche mehr als 40 Kinder zäh-
len, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen zu
erhöhen:
nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden
Dienstzeit
von 5 Jahren bis auf 230 Thaler,
-- 10 . 260
. 15 . 200
-- 20 :„ 320
In Orten von 5000 bis 15,000 Einwohnern sind diese Gehaltssätze auf 300 Thaler,
350 Thaler, 400 Thaler, 450 Thaler, und in Orten von mehr als 15,000 Einwohnern
auf 350 Thaler, 400 Thaler, 450 Thaler und 500 Thaler zu erhöhen.
Der Gehalt ständiger Lehrer an Schulen von 40 und weniger Kindern ist in den
angegebenen vier Stadien ihrer Dienstzeit auf 210 Thaler, 220 Thaler, 230 Thaler
und 250 Thaler zu erhöhen. Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen zwar
weder die freie Wohnung, noch das dafür zu gewährende Aequivalent, wohl aber das
Einkommen von einem Kirchendienste insoweit in Anrechnung k kommt, als es die Summe
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