Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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anhängig geworden, aber noch nicht zum Abschlusse gebracht sind, richtet sich das Ver— 
fahren ausschließlich nach den in §§ 52 bis mit 58 des Elementar-Volksschulgesetzes 
enthaltenen Bestimmungen unter Berücksichtigung des neuerlich zu § 53 hinzugefügten 
Entlassungsgrundes. 
II. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. März 1870 über die Gehaltsverhältnisse 
der Lehrer an Elementarschulen treten mit dem 1. Juli 1870 in Wirksamkeit. Es sind 
daher von diesem Zeitpunkte ab nicht nur die Minimalgehalte der ständigen Lehrer, 
einschließlich der Directorengehalte, wo sie seither geringer waren, auf die Punkt II 
unter 1 des Gesetzes angegebenen Jahresbeträge zu erhöhen, sondern auch die Dienst- 
alterszulagen nach den Punkt II unter 2 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften zu ge- 
währen. 
Zu diesem Zwecke haben die Schulinspectionen die bisherigen Gehaltsbezüge sämmt- 
licher in ihrem Bezirke angestellter ständiger Lehrer einer Revision zu unterwerfen und 
hinsichtlich derjenigen Gehalte, welche den durch das gegenwärtige Gesetz begründeten 
Ansprüchen der Lehrer nicht genügen, den Schulgemeinden und den sonst zur Aufbring- 
ung der Gehalte Verpflichteten die erforderliche Erhöhung aufzugeben. 
Hiermit ist, soweit nöthig, eine anderweite Normirung der Schulgeldfixa zu ver- 
binden und dabei darauf zu sehen, daß diese Fixa theils hinter den im Gesetze geord- 
neten Minimalgehalten nicht zurückbleiben, theils an Schulen mit mehreren Lehrern sich 
angemessen abstufen. 
Ob die Schulgemeinden die ihren Lehrern zu gewährenden Minimalgehalte und 
Alterszulagen durch Erhöhung des Schulgeldsatzes oder durch Erhebung von Anlagen 
beschaffen wollen, bleibt ihrer freien Entschließung überlassen. 
Wenn von unvermögenden Schulgemeinden um Zuschüsse aus der Staatscasse zu 
den zu beschaffenden Alterszulagen angesucht wird, sind die Schulcassenrechnungen der 
letzten drei Jahre dem Gesuche jedesmal beizufügen, auch ist die Höhe des Schulgeld- 
satzes, die Gesammtzahl der auf den Grundbesitz des Schulbezirks gelegten Steuer- 
einheiten, die Zahl der beitragspflichtigen Köpfe, endlich die Schulkinderzahl darin an- 
zugeben, auch alles Dasjenige zu erwähnen, was zur Beurtheilung der Vermögens- 
verhältnisse der Gemeinde dienen kann. 
Dresden, am 23. März 1870. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann. 
177
	        
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