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43. Gesetz,
eine Erläuterung der Bestimmungen im §& 1 des Gesetzes, eine Beschränkung der
Wirksamkeit der von Ehegatten vorgenommenen Veräußerungen 2c. betreffend,
vom 30. Juni 1868 enthaltend;
vom 2. April 1870.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben eine Erläuterung der Bestimmungen im § 1 des Gesetzes, eine Beschränkung der
Wirksamkeit der von Ehegatten vorgenommenen Veräußerungen, das Verfahren auf
Einsprüche Dritter bei der Hülfsvollstreckung und einige Bestimmungen über die Zwangs-
versteigerung betreffend, vom 30. Juni 1868 für nothwendig befunden und verordnen
deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Die Bestimmungen im § 1 des gedachten Gesetzes vom 30. Juni 1868 (Seite 442,
Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) werden mit der in 8§8 3
und 21 des bürgerlichen Gesetzbuchs (Seite 6 und 7 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1863) vorgesehenen Wirkung dahin ausgelegt, daß dieselben auch auf die
vor dem Erlasse jenes Gesetzes vom 30. Juni 1868 erworbenen Rechte anwendbar sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 2. April 1870.
Johann.
D. Nobert Schneider.