Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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85. Lehrern, welche, ehe sie in eine ständige Stelle eintreten, als Hülfslehrer Berechnung der 
oder Vicare an öffentlichen Schulen gearbeitet haben, wird die nach bestandener Wahl— Dienstzeit. 
fähigkeitsprüfung so verbrachte Dienstzeit vom erfüllten 25. Lebensjahre an als Dienst- 
zeit im ständigen Amte angerechnet. 
Dagegen haben Lehrer, welche 
a) ein öffentliches Lehramt niedergelegt, um in anderer Weise ihr Fortkommen zu 
suchen, 
oder 
b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind, 
wenn sie später wieder angestellt wurden, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die vor 
ihrem Abgange, oder ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der Pension 
in Anrechnung gebracht werde. Das Ministerium des Cultus kann jedoch nach seinem 
Ermessen die frühere Dienstzeit bei Bemessung der Pension berücksichtigen, dieß auch 
nach Befinden einem solchen Lehrer gleich bei seiner Wiederanstellung zugestehen. 
Ebenso ist das Ministerium des Cultus ermächtigt, einem aus dem Auslande be- 
rufenen Lehrer oder einem Geistlichen, der aus einem geistlichen Amte in ein Schulamt 
übergeht, die im Auslande oder in einem geistlichen Amte verbrachte Dienstzeit an- 
zurechnen. 
& 6. Wenn ein pensionirter Lehrer eine Wittwe oder Kinder hinterläßt, so genie= Gnadengenuß. 
ßen dieselben die Pension des Verstorbenen noch acht Wochen lang vom Todestage an 
und theilen solche unter sich nach Köpfen. 
§& 7. Mehr als ein Dritttheil der Pension darf vor der Verfallzeit weder der Cessionder Pen- 
pensionirte Lehrer an Andere abtreten, noch darf den Gläubigern desselben durch Ver- kun aur ur 
kümmerung oder Hülfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden, viel= derfelben. 
mehr ist beides, insoweit es den Betrag von 3 überschreitet, für nichtig zu achten. 
# S.Der Pensionär verliert seinen Ruhegehalt: Verlustder Pen- 
a) wenn er wegen eines erst nach seiner Pensionirung entdeckten Verbrechens oder sion. 
Vergehens, welches, wäre es während der Dienstzeit zur Untersuchung gekommen, 
die Entlassung ohne Pension zur Folge gehabt hätte, verurtheilt, oder wegen 
eines im Pensionsstande begangenen Verbrechens mit Zuchthausstrafe belegt 
wird; doch bleibt es dem Ermessen des Ministeriums des Cultus vorbehalten, 
ihm und seiner Familie ein Sustentationsquantum bis zur Hälfte des Pensions- 
betrags zu verwilligen; 
b) wenn der Pensionär eine andere Anstellung im öffentlichen Dienste annimmt, 
welche ihm ein, seinem letzten Amtseinkommen nahezu gleiches oder höheres Ein- 
kommen gewährt; 
1870. 18
	        
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