Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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c) wenn der Grund, aus welchem der Lehrer pensionirt wurde, später gehoben wird, 
der Pensionär aber eine ihm angetragene, seiner vorigen ähnliche Schulstelle, 
die nicht weniger Einkommen gewährt, wie die, aus welcher er in Pension ge— 
treten ist, ablehnt; « 
d) wenn der Pensionär in einem Privatdienste oder durch Ertheilung von Privat- 
unterricht ein seinem letzten Amtseinkommen nahezu gleiches Einkommen erwirbt, 
so kann von der Pension auf so lange, als er dieses Einkommen bezieht, so viel 
eingezogen werden, daß mindestens noch ein Dritttheil für den Pensionär 
übrig bleibt. 
Pensionssasse, §9. Zu Bezahlung der Ruhegehalte an pensionirte Lehrer besteht die durch das 
Zultust dt Gesetz vom 26. Mai 1868 errichtete allgemeine Lehrerpensionscasse, welcher folgende 
trittsgeld, Einnahmen zugewiesen sind: 
2) Beförder— 1) Jeder Lehrer, welcher zum ersten Male oder nach § 5, Alinea 2 dieses Gesetzes 
ungsgeld. von Neuem in eine ständige Lehrerstelle im Königreiche Sachsen eintritt, hat ein Ein- 
trittsgeld zu entrichten, das bei Stellen mit einem Einkommen 
a) bis 250 Thaler ein halbes Procent, 
b) bis 500 Thaler ein Procent und 
J) über 500 Thaler zwei Procent 
dieses Einkommens beträgt. 
2) Jeder ständige Lehrer, der in ein Amt mit höherem Einkommen befördert wird, 
oder die gesetzlichen Alterszulagen erhält, oder in Schulbezirken, wo das Einkommen 
nicht für die einzelnen Stellen fixirt, sondern nach gewissen Besoldungsclassen regulirt 
ist, ohne Veränderung seiner amtlichen Stellung in eine höhere Besoldungsclasse auf- 
rückt, zahlt von dem Betrage der Gehaltserhöhung ein Beförderungsgeld nach obigen 
Procentsätzen, welche sich jedoch nach dem Gesammteinkommen der Stelle, beziehendlich 
mit der Alterszulage oder Classe richten. 
3) Jährliche 10. 3) Jeder ständige Lehrer zahlt einen jährlichen Beitrag nach der Höhe seines 
Beiträge. Amtseinkommens und zwar von einem Einkommen 
a) bis 250 Thaler 135 vom Hundert, 
b) -- 500 
0) über 050 . 
Die Abentrichtungen unter 1, 2 und 3 steigen mit jeden 25 Thalern des Amtsein- 
kommens; überschießende Beträge von weniger als 25 Thaler bleiben frei. 
Ebenso treten die höheren Procentsätze der Eintritts= und Beförderungsgelder, so- 
wie der jährlichen Beiträge erst dann ein, wenn die vorhergehende Classe des Einkom- 
mens mit 25 Thalern überstiegen ist. 
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