Römisch-katho-
lische Lehrer.
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lasten, sind dieselben von der allgemeinen Lehrerpensionscasse auszuschließen, so daß sie
von den §§ 9 und 10 normirten Zahlungen frei bleiben, aber auch keinen Anspruch an
die allgemeine Lehrerpensionscasse erlangen.
Die Wiederaufhebung einer solchen örtlichen Pensionseinrichtung kann nur mit
Genehmigung des Ministeriums des Cultus und in Beziehung auf die später anzustellen-
den Lehrer erfolgen.
Bei Versetzung oder Berufung eines Lehrers aus einer Gemeinde, wo locale Ein-
richtungen der vorgedachten Art bestehen, in eine Gemeinde, wo dieß nicht der Fall ist,
wird dem nunmehr zur Landespensionscasse tretenden Lehrer gegen Erlegung des § 9
bestimmten Eintrittsgeldes die Zeit seiner Ständigkeit zu gut gerechnet.
15. Die Bestimmungen dieses Gesetzes leiden auch auf pädagogisch ausgebildete
und geprüfte ständig angestellte Lehrerinnen Anwendung.
16. Die römisch-katholischen Volksschullehrer sollen von Publication dieses Ge-
setzes an in die allgemeine Lehrerpensionscasse (§ 9) mit gleichen Rechten und Pflichten
wie die evangelischer Lehrer eintreten.
17. Das Gesetz vom 26. Mai 1868, die Emeritirung ständiger Lehrer an den
Volksschulen betreffend, wird hierdurch aufgehoben, § 14 5) desselben jedoch nur insoweit,
als ihm vorstehender § 16 entgegensteht.
& 18. Unser Ministerium des Cultus ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt und hat den Termin zu bestimmen, mit welchem dasselbe in Anwendung
kommen soll.
*) § 14 lautet: Da für die römisch-katholischen Volksschullehrer bereits ein allgemeiner Pensionsfond be-
steht, welcher nicht nur den emeritirten Lehrern, sondern auch ihren Wittwen und Waisen Pensionen gewährt,
so bleiben die katholischen Volksschullehrer von der durch dieses Gesetz gegründeten Lehrerpensionscasse aus-
geschlossen.
In Erwägung jedoch, daß die aus jenem Pensionsfond zu zahlenden Pensionen nicht die Höhe der Pen-
sionen erreichen, welche die evangelischen Lehrer nach diesem Gesetze, die Wittwen und Waisen derselben nach dem
Gesetze vom 1. Juli 1840 (S. 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) zu erhalten haben,
wird hierdurch bestimmt, daß die Pensionen, welche die ständigen Lehrer an römisch-katholischen Volksschulen, deren
Wittwen und Waisen aus dem katholischen Pensionsfond erhalten, in jedem einzelnen Falle durch Zuschüsse aus
der Staatscasse bis zu den Beträgen erhöht werden sollen, welche die evangelischen Volksschullehrer aus der Lehrer-
pensionscasse, deren Wittwen und Waisen aus der durch das Gesetz vom 1. Juli 1840 gegründeten Wittwen-
und Waisencasse zu erhalten haben.
Es sind auch die Statuten des katholischen Pensionsfonds einer Revision zu unterwerfen und dahin abzu-
ändern, daß die römisch-katholischen Lehrer, sowie deren Wittwen und Waisen bei ihrer Pensionirung nach den-
selben Grundsätzen behandelt und auch in Beziehung auf die Leistungen zur Erwerbung von Pensionen für sich
und die Ihrigen den evangelischen Lehrern ganz gleich gestellt werden.