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49. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zum Baue der Sächsisch-Böhmischen Ver-
bindungsbahn Annaberg-Weipert betreffend;
vom 7. April 1870. ·
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
16. Februar 1867 enthaltenen Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
für den Zweck des Baues der Sächsisch-Böhmischen Verbindungsbahn Annaberg-Weipert
andurch verordnet, wie folgt:
8 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die
88 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung
des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des
Grundeigenthums betreffend (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch
und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom
9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen leiden auch
Anwendung auf den Bau der Sächsisch-Böhmischen Verbindungsbahn Annaberg-Weipert.
§s. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beob-
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Er-
läuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Verbindungsbahn werden nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne die Fluren von