Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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49. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zum Baue der Sächsisch-Böhmischen Ver- 
bindungsbahn Annaberg-Weipert betreffend; 
vom 7. April 1870. · 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
16. Februar 1867 enthaltenen Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
für den Zweck des Baues der Sächsisch-Böhmischen Verbindungsbahn Annaberg-Weipert 
andurch verordnet, wie folgt: 
8 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die 
88 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung 
des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des 
Grundeigenthums betreffend (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch 
und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen leiden auch 
Anwendung auf den Bau der Sächsisch-Böhmischen Verbindungsbahn Annaberg-Weipert. 
§s. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beob- 
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen 
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in 
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Er- 
läuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
# 4. Bei dem Baue der gedachten Verbindungsbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne die Fluren von
	        
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