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10. Die Vollmacht des Consistoriums erstreckt sich auf alle kirchlichen Angelegen-
heiten, mit Ausnahme der im § 14 erwähnten.
#11. Demgemäß steht dem Consistorium zu:
a) Aufrechterhaltung der Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes;
b) Förderung christlichen Sinnes und Lebens innerhalb der Gemeinde;
J) Berufung und Leitung der Gemeindeversammlungen;
d) die getreue und sorgsame Verwaltung des Kirchenvermögens, der milden Stift-
ungen und des Prediger-Wittwen-Pensionsfonds;
e) Vertheilung der Spenden aus milden Stiftungen;
f) die Armenpflege und Vertheilung der Almosen;
8) Aufnahme der Katechumenen und neuen Mitglieder in die Gemeinde, sowie Auf-
nahme von Gemeindegliedern zu Gemeindehäuptern;
h) Vertretung der Kirchengemeinde nach außen;
i) Annahme und Entlassung der auf Kündigung anzustellenden Unterbeamten und
Kirchendiener, sowie Bestimmung des Gehalts und der Geschäfte derselben.
# 12. Die Dotation der Pfarrstellen und etwaige sonstige pecuniäre Leistungen
der Gemeinde an die Prediger berathen die Vorsteher allein. Derartige Berathungen
leitet der Schriftführer, dem es auch zusteht, die etwa zur verfassungsmäßigen Erledig-
ung nothwendigen Gemeindeversammlungen zu berufen.
Cap. III. Von der Gemeindeversammlung.
13. Alle Gemeindeversammlungen sind von dem Consistorium, beziehendlich
(§ 12) von der Vorsteherschaft zu berufen und zu leiten. Die Einladung hat mindestens
acht Tage vorher unter Angabe der Berathungsgegenstände zu erfolgen. Das Con-
sistorium beziehendlich die Vorsteherschaft bestellen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
14. Folgende Angelegenheiten hat das Consistorium der Gemeindeversammlung
zur Beschlußfassung vorzulegen:
a) Wahl und Entlassung der Prediger;
b) Vermehrung und Verminderung der Zahl derselben;
O) Feststellung von deren Gehalten und Pensionen;
d) Wahl der Kirchenvorsteher in Gemäßheit des § 6;
e) Wahl dreier Revisoren zur Prüfung der Jahresrechnung;
1) ein Budget für das laufende Jahr;
8) Justification der Jahresrechnung;
h) Beschwerden wegen einer vom Consistorium verweigerten Aufnahme zum Ge-
meindehaupte;