Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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MÆ 53. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1870, die Emeritirung ständiger 
Lehrer an den Volksschulen betreffend; 
vom 7. April 1870. 
D. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, das Gesetz 
vom 31. März 1870, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend 
(Seite 98 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), mit dem 1. Mai 
dieses Jahres in Wirksamkeit treten zu lassen, und verordnet zur Ausführung desselben 
Folgendes: 
*& 1. Zur Fortführung der Bücher über die Allgemeine Lehrerpensionscasse haben 
die Superintendenten alle Veränderungen in den Personal= und Gehaltsverhältnissen 
der ständigen Schulstellen und der ständigen Lehrer an den evangelischen Volksschulen, 
sowie die Gründung, Dotirung und Besetzung neuer dergleichen Schulstellen in ihren 
Bezirken halbjährig anzuzeigen. 
Die Lehrer sind stets mit Vor= und Zunamen aufzuführen. 
Bei Personalveränderungen ist genau anzugeben: 
ob und wohin der bisherige Lehrer versetzt, oder ob er emeritirt, oder ver- 
storben, oder wie er sonst abgegangen und zu welcher Zeit das Eine oder 
das Andere eingetreten; 
ob die Stelle vacant oder ob und seit wann und durch welchen anderen Lehrer 
sie wieder besetzt ist. 
Bei Gehaltsveränderungen ist anzugeben: 
von welcher Zeit an und in welcher Höhe dieselbe eingetreten; 
ob das Einkommen der Stelle dauernd erhöht oder vermindert worden; 
ob die Veränderung nur durch Hinzutritt einer Dienstalterszulage oder einer 
dem dermaligen Lehrer unwiderruflich bewilligten persönlichen Zulage, 
oder durch den Wegfall solcher Zulagen herbeigeführt worden ist. 
Zeitweilige persönliche Zulagen, zeitweilige Remunerationen für Mehrunterricht 
und dergleichen sind weder bei den Beitragsleistungen der Lehrer zur Pensionscasse 
(§8§ 9 und 10 des Gesetzes), noch bei der Berechnung der Pension (§ 4 des Gesetzes) zu 
berücksichtigen. 
Diese Anzeigen sind Ende Juni und Ende December jeden Jahres nach dem unter 
A beigefügten Formulare tabellarisch zu erstatten und längstens innerhalb 8 Tagen — 
vom Ablaufe eines jeden dieser Termine an die Cultusministerialcasse einzusenden.
	        
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