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54. Bekanntmachung,
innenbemerkte Anleihe der Actiengesellschaft für Gasbeleuchtung zu Annaberg
betreffend:
vom 7. April 1870.
Das Ministerium des Innern hat der Actiengesellschaft für Gasbeleuchtung zu Anna-
berg, welche zum Zwecke der Erweiterung ihres Unternehmens eine Anleihe im Betrage
von 12,000 Thlr. —. —= aufzunehmen beabsichtigt, zu der Ausgabe von 120 auf
den Inhaber lautenden, mit 50 jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen im Nominal-
werthe von 100 Thlr. —. —= nach Maßgabe der vorgelegten Hauptschuldverschreib-
ung die Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, den 7. April 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
55. Bekanntmachung,
die dem landwirthschaftlichen Spar= und Vorschußvereine für Zöblitz und Umgegend
bewilligten Stempelbefreiungen betreffend;
vom 16. April 1870.
De Finanz-Ministerium hat dem landwirthschaftlichen Spar= und Vorschußvereine
für Zöblitz und Umgegend, nachdem derselbe der am Schlusse der Verordnung vom
12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) ge-
dachten Voraussetzung entsprochen hat, diejenigen Befreiungen von der Stempelabgabe
ebenfalls bewilligt, welche den Sparcassen in der Verordnung vom 4. November 1862
(Seite 626 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) ertheilt worden sind.
Dresden, am 16. April 1870.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Wolf.
Fromm.
Berichtigung.
Im Art. 6 des Preßgesetzes vom 24. März 1870 (Seite 72 des Gesetz- und Verordnungsblattes
von diesem Jahre) unter Nr. 2, Punkt c ist vor dem Worte: „Herausgebers“ das Wort: „des“ zu
entfernen und hat daher Punkt c zu lauten:
„c. den Namen des verantwortlichen Redacteurs oder Herausgebers“.
Letzte Absendung: am 4. Mai 1870.