Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
&1. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande erhalten 
werden, daß dieselbe ohne Gefahr und mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen 
Strecken mit der im § 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren wer- 
den kann; diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit 
befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Sig- 
nale zu bezeichnen. 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen 2c. oder 
aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Entfernung von den be- 
treffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein 
Zug erwartet wird, durch Haltesignale abgeschlossen werden. 
§ 2. Sämmtliche Geleise müssen fortwährend in solcher Breite freigehalten werden, 
daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes für die freie Bahn beziehungs- 
weise für die Bahnhöfe vorhanden ist. Die Ladung offener Güterwagen soll in Bezug 
auf den Durchgang unter Brücken, durch Tunnels und an festen Punkten vorbei an 
einer, auf jeder Güterstation anzubringenden Vorrichtung, welche die innezuhaltende 
Form der Ladung nach Höhe und Breite darstellt, geprüft werden. 
3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß der richtige Stand derjenigen Weichen 
und beweglichen Brücken, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung 
von 1000 Fußw) zu erkennen ist. 
Bei beweglichen Brücken muß ein solches Signal durch den Mechanismus zum 
Schließen der Brücke selbstthätig gegeben werden. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, ver- 
schlossen gehalten werden. In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Dreh- 
scheiben und Schiebebühnen mit versenkten Geleisen nicht zulässig. Ausnahmen sind 
nur in einzelnen, durch die Localität bedingten, vorher zu genehmigenden Fällen zu- 
lässig, und sind für dieselben besondere Sicherheitsmaßregeln vorzuschreiben. 
§6#. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn- 
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren 
)Anmerkung: Unter dem in diesen Bestimmungen vorkommenden Längenmaaße ist preußisches 
(rheinisches) Maaß zu verstehen.
	        
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