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e) das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Räder;
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.
18. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thunlichst
beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.
III. Einrichtungen und Maßregeln bei der Handhabung
des Betriebs.
19. Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des
Ortes gestellt ist und auf den größeren Bahnhöfen sowohl von dem Zugange zu den-
selben, als von den Zügen aus sichtbar und im Dunkeln erleuchtet sein muß.
Die Zugführer, Locomotivenführer und Bahnwärter müssen beständig eine richtig
gehende Uhr bei sich tragen.
6 20. Bei Doppelgeleisen, sei es, daß die Bahn einspurig und nur mit Doppel-
strecken zum Ausweichen versehen ist, oder durchweg doppelgeleisig eingerichtet ist, sollen
die Züge immer das in ihrer Richtung rechts liegende Geleise befahren.
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Geleisesperrungen nach vorgängiger
Verständigung der benachbarten Stationen gestattet und, wenn eine Hülfsmaschine von
derjenigen Station gerufen wird, nach welcher der Zug bestimmt ist, und es außer
Zweifel steht, daß der Zug, welcher Hülfe verlangt, ein ankommender ist und anhält.
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser Bestimm-
ung unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig.
§. Das Schieben der Züge durch Locomotiven ist untersagt, wenn eine arbei-
tende Maschine an der Spitze des Zuges sich nicht befindet. Für langsame Rückwärts-
bewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen und bei Arbeitszügen
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minuten die
Meile nicht übersteigt.
Bei Zügen mit Locomotiven an der Spitze ist das Nachschieben zulässig:
a) beim Besteigen einzelner stark geneigter Bahnstrecken,
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
In diesen Fällen darf aber höchstens mit der halben zulässigen Geschwindigkeit ge-
fahren werden.
§22. Mehr als zweihundert Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche
Züge, in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark