Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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pro Meile festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß diese 
Geschwindigkeit angemessen verringert werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) beim Uebergange über Drehbrücken; 
e) wenn das Langsamfahren vom Bahnwärter signalisirt wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
826. Bei der Einfahrt in Stationen, aus Haupt- und Zweigbahnen und umge— 
kehrt, sowie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so 
langsam gefahren werden, daß der Zug auf einer Länge von 600 Fuß zum Stillstand 
gebracht werden kann. Drehbrücken dürfen nur passirt werden, wenn dem Locomotiv- 
führer vom Brückenwärter an bestimmter Stelle mitgetheilt ist, daß die Brücke in 
Ordnung. 
&27. Bei Courier-, Schnell= und Extrazügen, bei denen die im § 25 angegebene 
höchste. Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel 
in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmt- 
liche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind, und 
b) die im § 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein; 
c) achträdrige Wagen dürfen sich nicht darin befinden. 
#28. Die Courier= und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und 
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vor- 
rang vor den anderen Zügen. 
Bei geringer Personenfrequenz dürfen zwar einzelne Wagen mit Eilgut in die 
Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung derselben darf jedoch höchstens 3 der 
normalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen. 
*29. Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgen- 
den Bedingungen zulässig: 
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf 
den Stationen sein; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr- 
zeit nicht herbeiführen; 
x0) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in 
keiner Weise belästigt werden. 
1870. 22
	        
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