Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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* 30. Wenn es im Interesse des Localverkehrs wünschenswerth erscheint, können 
mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert werden, jedoch darf durch 
diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen der Güterverkehr nicht beeinträchtigt 
werden und insbesondere darf deshalb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten. 
31. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch 
dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. 
Jeder Zugführer ist mit einem Stundenzettel zu versehen, in welchem die Dauer 
der Fahrt von einem Haltepunkte zum anderen genau verzeichnet wird. 
Locomotivführer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller, als nach 
§ 25 gestattet ist, gefahren haben, werden bestraft. 
32. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, 
daß die im § 13 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befindet, und daß 
letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. Bei stärkeren Steigungen als 1:200 
soll der letzte Wagen ein Bremswagen sein. 
Bevor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, 
daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest ver- 
kuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen 
und der Dampfpfeife hergestellt, die Wagen gleichmäßig belastet und die nöthigen Fahr- 
signale und Laternen angebracht sind. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, daß 
die Federpuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In gemischten Zügen 
sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und unmittelbar hinter 
die Personenwagen zu stellen. 
33. In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, muß mindestens 
ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. 
8 34. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig 
bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station 
ordnungsmäßig gemeldet ist. 
#35. Arbeitszüge oder einzelne Locomotiven, außer den Hülfs= oder Vorspann- 
locomotiven, dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebs 
betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertreter und in festabgegrenzten 
Zeiträumen auf der Bahn fahren. Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen 
müssen von der Bewegung solcher Züge, sowie aller einzeln fahrenden Locomotiven 
Kenntniß erhalten. 
Das Letztere gilt von einzelnen Materialien-Transportwagen und Draisinen, welche 
durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Be-
	        
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