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* 30. Wenn es im Interesse des Localverkehrs wünschenswerth erscheint, können
mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert werden, jedoch darf durch
diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen der Güterverkehr nicht beeinträchtigt
werden und insbesondere darf deshalb keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten.
31. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch
dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden.
Jeder Zugführer ist mit einem Stundenzettel zu versehen, in welchem die Dauer
der Fahrt von einem Haltepunkte zum anderen genau verzeichnet wird.
Locomotivführer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller, als nach
§ 25 gestattet ist, gefahren haben, werden bestraft.
32. Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden,
daß die im § 13 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befindet, und daß
letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. Bei stärkeren Steigungen als 1:200
soll der letzte Wagen ein Bremswagen sein.
Bevor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten,
daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest ver-
kuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen
und der Dampfpfeife hergestellt, die Wagen gleichmäßig belastet und die nöthigen Fahr-
signale und Laternen angebracht sind.
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, daß
die Federpuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In gemischten Zügen
sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und unmittelbar hinter
die Personenwagen zu stellen.
33. In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, muß mindestens
ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen.
8 34. Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig
bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station
ordnungsmäßig gemeldet ist.
#35. Arbeitszüge oder einzelne Locomotiven, außer den Hülfs= oder Vorspann-
locomotiven, dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebs
betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertreter und in festabgegrenzten
Zeiträumen auf der Bahn fahren. Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen
müssen von der Bewegung solcher Züge, sowie aller einzeln fahrenden Locomotiven
Kenntniß erhalten.
Das Letztere gilt von einzelnen Materialien-Transportwagen und Draisinen, welche
durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem verantwortlichen Be-