Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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& 42. Die Locomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
43. Der Dienst mit dem electromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer 
Instruction gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station 
gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je zwei Stationen von dem Abgange der Züge 
benachrichtigt werden können. 
Ausschließlich mit dem electrischen Telegraphen werden die Signale gegeben: 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslocomotive kommen. 
Zum Herbeirufen von Hülfslocomotiven müssen die Züge mit portativen Apparaten 
versehen sein, resp. müssen an geeigneten Stellen verschließbare Apparate zu diesem 
Zwecke aufgestellt sein. 
& 44. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Locomotiven müssen in der Regel 
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorgehenden 
Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur 
Nachachtung angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Locomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständig- 
ung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter vorher von 
dem Abgange derselben durch den electromagnetischen Telegraphen benachrichtigt sind. 
§ 45. An der Drehachse der Ausweichestellung in den Hauptgeleisen müssen solche 
Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage als im Dunkeln zu erkennen ist, ob 
das richtige Geleise für den ankommenden Zug geöffnet ist. Vor der Ankunft und vor 
der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche derselbe zu 
durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzu- 
schreiben. 
Die Stellung der Ausgußkrahne soll im Dunkeln kenntlich gemacht werden. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung 
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren resp. benutzt werden. 
§#46. Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur Einem Beamten unter- 
geordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit 
des Zuges stets der Art placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahn-
	        
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