Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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signale erkennen und mit dem Locomotivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe 
gilt von den Schaffnern und Bremsern, soweit diese zu Beaufsichtigung des Zuges resp. 
zur Bedienung der Bremsen dienen. 
Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Locomotivführer soll bei allen Zügen 
eine, mit der Dampfpfeife der Locomotive oder mit einem Wecker an der Locomotive 
verbundene Zugleine resp. geeignete andere Vorrichtung angebracht sein, welche bei Per- 
sonenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen mindestens über alle Personen- 
wagen hinweggehen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahr- 
beamten geführt sein muß. 
§ 47. Bei Unfällen, und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der 
Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen 
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern 
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von 
dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden. 
48. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während 
des Durchganges des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem 
Weichensteller bedient sein. 
Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den Zweig- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der 
Fahrt befindlichen Locomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Nebengeschäfte nicht 
aufgetragen oder gestattet werden. 
#49. Die Führung der Locomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, 
welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und 
nach mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinendirector und einem 
technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Be- 
fähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Locomotive mindestens so weit vertraut 
sein, um dieselbe erforderlichen Falles still stellen zu können. 
§50. Beim Betriebe sind alle Einrichtungen zu treffen, welche nach bewährten 
Erfahrungen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlich sind. 
Veränderungen in den Constructionsverhältnissen der Bahn dürfen ohne vorherige 
Genehmigung des Finanzministeriums nicht vorgenommen werden. 
Veränderungen in den hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs und des Ueber- 
gangs auf andere Bahnen wesentlichen Constructionsverhältnissen der Fahrzeuge dürfen 
ohne vorherige Genehmigung des Finanzministeriums nicht vorgenommen werden.
	        
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