Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 134 — 
Fahrzeuge fremder Bahnen dürfen auf diesseitigen Bahnen nur zugelassen werden, 
wenn sie den für die letzteren vorgeschriebenen Bestimmungen über Einrichtung und 
Zustand entsprechen. 
  
„& 57. Verordnung, 
die Localbauordnungen betreffend; 
vom 27. April 1870. 
Die Bestimmungen im § 1 der Baupolizeiordnung für Städte und in §§ 1 und 3 
der Baupolizeiordnung für Dörfer vom 27. Februar 1869 (Seite 55 und 80 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) haben zu Zweifeln bezüglich der 
ferneren Gültigkeit der schon bestehenden Localbauordnungen Anlaß gegeben. 
Nun sind zwar nur diejenigen Localbauordnungen zur Aufnahme von Expropria- 
tionsbestimmungen zu bau-, straßen= und verkehrspolizeilichen Zwecken geeignet, welche 
in der § 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, die Gültigkeit der Localbauordnungen be- 
treffend (Seite 331 fg., Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), 
vorgeschriebenen Weise errichtet und von dem Ministerium des Innern genehmigt wor- 
den sind, und es bedürfen daher auch die bereits bestehenden Localbauordnungen, so- 
weit es sich um die darin etwa befindlichen Expropriationsbestimmungen handelt, zu 
ihrer Gültigkeit der nachträglichen Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Allein es hat nicht in der Absicht gelegen, die früher in vorschriftmäßiger Weise, 
wenn auch nur mit Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde, errichteten Local- 
bauordnungen auch in sonstiger Beziehung und ganz im Allgemeinen außer Kraft zu 
setzen. Zur Erledigung und Berichtigung obiger Zweifel wird daher hiermit bekannt 
gemacht, daß die älteren, in verfassungsmäßiger Weise errichteten, wenn auch nicht von 
dem Ministerium des Innern, sondern von der vorgesetzten Regierungsbehörde genehmig- 
ten Localbauordnungen, mit Ausschluß der darin enthaltenen Expropriationsbestimm- 
ungen, ihre Gültigkeit nicht verloren haben. 
Dresden, den 27. April 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.