Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im 
Allgemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Tract der Bundes-Telegraphenlinien wird von der Bundes-Tele— 
graphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. 
Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, 
erfolgen auf Kosten der Bundes-Telegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die 
Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber 
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und 
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem die- 
selben ausgegangen sind. 
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen- 
beamten und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Be- 
treten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu 
gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienst- 
coupês auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahr- 
billets der III. Wagenclasse. 
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes- 
Telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren 
Requisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn- 
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber- 
groschen pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aussicht 
zu gestatten. 
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn gegen 
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern —. — pro Jahr und Meile 
durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der 
von der Bundes-Telegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder 
herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten 
Bundes-Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien er- 
forderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent- 
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale be- 
wachen zu lassen. 
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störun- 
gen der Bundes-Telegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegraphenverwaltung 
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst 
in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes-Tele-
	        
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