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Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im
Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Tract der Bundes-Telegraphenlinien wird von der Bundes-Tele—
graphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt.
Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind,
erfolgen auf Kosten der Bundes-Telegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die
Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem die-
selben ausgegangen sind.
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der
Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen-
beamten und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Be-
treten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu
gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienst-
coupês auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahr-
billets der III. Wagenclasse.
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes-
Telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren
Requisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn-
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber-
groschen pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aussicht
zu gestatten.
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn gegen
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern —. — pro Jahr und Meile
durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der
von der Bundes-Telegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder
herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten
Bundes-Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen.
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien er-
forderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent-
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale be-
wachen zu lassen.
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störun-
gen der Bundes-Telegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegraphenverwaltung
mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst
in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes-Tele-