Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Statuten 
des Rettungshauses bei Rebesgrün-Auerbach. 
c. rc. 
& 10. Die Anstalt wird durch ein Directorium verwaltet, das aus einem Vor- 
stande, einem Cassenverwalter und einem Schriftführer besteht. Es steht aber dabei 
dem Directorium ein Curatorium zur Seite, welchem die Directorialmitglieder mit an- 
gehören. 
c. c. 
12. Der Vorstand wird auf Lebenszeit gewählt, kann aber auf Ansuchen oder 
durch Beschluß des Curatoriums seiner Function enthoben werden. 
Er vertritt die Anstalt nach Außen in allen ihren Verwaltungs= und Rechts- 
angelegenheiten, ertheilt insonderheit für den unerwarteten Fall eines Rechtsstreits 
Prozeßvollmacht und leistet die der Anstalt etwa zuerkannten Eide, vertritt das Grund- 
eigenthum der Anstalt, schließt in deren Namen Käufe, Veräußerungs= und sonstige 
Verträge, vollzieht Schuld= und Pfandverschreibungen, Cessionen, Quittungen und 
alle Schriften der Anstalt, bleibt jedoch hierbei durchgängig dem Curatorium verantwort- 
lich und an dessen einzuholende Beschlüsse gebunden. 2c. 
Für den Fall temporärer Behinderung wählt das Curatorium seinen Stellvertreter. 
Seine Legitimation den Behörden gegenüber erfolgt durch die vom Curatorium zu 
erlassende Bekanntmachung seiner Wahl im Verordnungsblatte der Königlichen Kreis- 
direction zu Zwickau und im hiesigen Amtsblatte. 
2c. 2c. 
& 63. Deecret. 
wegen Concessionirung der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zum Baue und 
Betriebe einer Eisenbahn von Leipzig nach Zeitz innerhalb des Königlich Sächsischen 
Staatsgebiets; 
vom 27. April 1870. 
Waoagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. Xt. 
thun hiermit kund, daß Wir im Verfolge des mit der Krone Preußen wegen Herstellung 
einer von Leipzig nach Zeitz zu führenden Eisenbahn am 30. Juli 1867 (Seite 225 fg. 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) abgeschlossenen Vertrags mit 
ständischer Zustimmung der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zum Baue und Betriebe 
 
	        
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