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# In Ansehung der Bahnpolizei, insbesondere auch der Anordnungen und Ein-
richtungen wegen der polizeilichen Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs
auf den Eisenbahnen, sollen die an sich anwendbaren Vorschriften des Königlich Preußi-
schen Bahnreglements auch hinsichtlich der im Königreiche Sachsen gelegenen Strecke
der Leipzig-Zeitzer Bahn zur Anwendung gebracht werden.
Dagegen leiden hinsichtlich der Ausübung des Aufsichtsrechts der Königlich Säch-
sischen Regierung über die Eisenbahn und deren Bau und Betrieb in technischer Hin-
sicht die im Königreiche Sachsen bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen gesetz-
lichen Vorschriften und administrativen Grundsätze auf die Sächsische Bahnstrecke der
Leipzig-Zeitzer Bahn ebenmäßige Anwendung, insofern nicht der Umstand, daß die
fragliche Bahnstrecke mit den im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Theile der
Bahn ein Ganzes ausmacht, zu Abweichungen Anlaß giebt, worüber im einzelnen Falle
besondere Bestimmung zu treffen ist.
&9.S Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau einzu-
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Heizung, Beleucht-
ung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen die Leipziger Polizeidiener und alle
Angehörigen der Königlich Sächsischen Land= oder Stadtgendarmerie, welche sich durch
Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
10. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf-
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf-
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
11. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath zu haben,
befinden, zur Last fallen. Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen
Fällen auf Kosten der Gesellschaft die nöthigen Vorrichtungen zu treffen.
*12. Die auf der im Königreiche Sachsen gelegenen Bahnstrecke stationirten Auf-
sichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betref-
fenden Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen. Die Bahnverwaltung ist
verpflichtet, bei Anstellung der den unteren Kategorieen des Bahnpersonals angehörigen
Beamten, welche innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets ihren festen Wohn-
sitz haben sollen, solche Bewerber, welche Angehörige des Königreichs Sachsen sind, so-
weit sie das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, bei gehöriger Befähigung
vorzugsweise zu berücksichtigen. Hierbei ist jedoch den wegen der Anstellung von mit