Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bun- 
deskanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen 
der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des 
Norddeutschen Bundes zu eröffnen. 
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das 
Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwalt- 
ung schriftlich vereinbart. 
§ 20. Die Abgabepflichtigkeit der Gesellschaft dem Staate gegenüber richtet sich 
nach den im Art. 15 des zu Berlin am 30. Juli 1867 über dieses Unternehmen abge- 
schlossenen Vertrags zwischen der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen 
Regierung getroffenen Vereinbarungen. 
#21. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in ihrem Gebiete 
belegene Strecke der Bahn ankaufen würde, steht derselben das Recht des Ankaufs auch 
der anschließenden Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes 
über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 zu. 
Außerdem behält sich die Königlich Sächsische Staatsregierung das Recht vor, die 
innerhalb ihres Gebiets gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn selbst zu rech- 
nenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren nach Eröffnung der Bahn in Folge einer 
mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des 
Anlagecapitals zu erwerben. Für diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke 
gegen ein näher zu vereinbarendes Bahngeld derjenigen Bahnverwaltung verbleiben, 
welche denselben bis dahin hatte. 
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche 
Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem ursprünglichen Anlage- 
capitale, nach einem durch Sachverständige, von welchen jeder Theil einen und diese 
wieder einen dritten als Obmann zu ernennen haben, zu bestimmenden Procentsatze, 
ein dem zeitweiligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft aus gegenwärtiger Concession erwachsenden Rechte und Befugnisse, insoweit 
solche nicht mit einer ferneren Ueberlassung des Betriebs an die genannte Gesellschaft 
in nothwendigem Zusammenhange stehen, und gehen in unveränderter Maße auf die 
Königlich Sächsische Staatsregierung über. 
#.22. Die Königlich Sächsische Regierung wird zu Handhabung des über das 
Unternehmen, soweit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausführung kommt, zu- 
stehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher 
die Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung zur Gesellschaft und zur Bahn-
	        
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