Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 158 — 
blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- und Ver— 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit und es werden die Fluren, welche 
bei dem Baue des gedachten Eisenbahntracts in Frage kommen, später bekannt gemacht 
werden. 
Dresden, den 27. April 1870. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
„/K 65. Verordnung, 
die von den Privat-Feuerversicherungsgesellschaften an die Ortsfeuerlöschcassen 
zu leistenden Beiträge betreffend; 
vom 14. Mai 1870. 
Es ist zur Anzeige gekommen, daß mehrere der mit Concession zum hierländischen 
Geschäftsbetriebe versehenen Privat-Feuerversicherungsgesellschaften den von ihnen nach 
§ 139 des Gesetzes, das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend, vom 23. 
August 1862 (Seite 368 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) zu den 
Ortsfeuerlöschcassen zu entrichtenden jährlichen Beitrag nicht aus ihrer Prämieneinnahme 
zu bestreiten, sondern als Spesen zu behandeln und neben und mit der Prämie von den 
Versicherten einzuziehen pflegen. 
Dieses Gebahren ist jedoch den Bestimmungen des Gesetzes offenbar zuwider. 
Die beiden hier einschlagenden und im Wesentlichen mit einander übereinstimmen- 
den §§ 116 und 139 des obangezogenen Gesetzes, welche von dem Seiten der Landes- 
immobiliar-Brandversicherungsanstalt sowohl, als der Privat-Feuerversicherungsgesell- 
schaften zu entrichtenden Ortsfeuerlöschcassenbeitrage handeln, bezeichnen diese Leistung 
ausdrücklich als eine Verpflichtung der betreffenden Versicherungsanstalt — Landes- 
anstalt, wie Privatanstalt — und bestimmen demgemäß, daß der Beitrag zur Orts- 
feuerlöschcasse von der Gesammtsumme der Prämien, welche die betreffende Versicherungs- 
anstalt am Orte jährlich zu beziehen hat, nach Höhe von 1 Procent abzuführen ist. 
Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß sich die Privat-Feuerversicherungs- 
gesellschaften ebenso, wie dieß von der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt ge- 
schieht, einen Abzug von 1 Procent ihrer jährlichen Ortsprämieneinnahme gefallen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.