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blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- und Ver—
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit und es werden die Fluren, welche
bei dem Baue des gedachten Eisenbahntracts in Frage kommen, später bekannt gemacht
werden.
Dresden, den 27. April 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
„/K 65. Verordnung,
die von den Privat-Feuerversicherungsgesellschaften an die Ortsfeuerlöschcassen
zu leistenden Beiträge betreffend;
vom 14. Mai 1870.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß mehrere der mit Concession zum hierländischen
Geschäftsbetriebe versehenen Privat-Feuerversicherungsgesellschaften den von ihnen nach
§ 139 des Gesetzes, das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend, vom 23.
August 1862 (Seite 368 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) zu den
Ortsfeuerlöschcassen zu entrichtenden jährlichen Beitrag nicht aus ihrer Prämieneinnahme
zu bestreiten, sondern als Spesen zu behandeln und neben und mit der Prämie von den
Versicherten einzuziehen pflegen.
Dieses Gebahren ist jedoch den Bestimmungen des Gesetzes offenbar zuwider.
Die beiden hier einschlagenden und im Wesentlichen mit einander übereinstimmen-
den §§ 116 und 139 des obangezogenen Gesetzes, welche von dem Seiten der Landes-
immobiliar-Brandversicherungsanstalt sowohl, als der Privat-Feuerversicherungsgesell-
schaften zu entrichtenden Ortsfeuerlöschcassenbeitrage handeln, bezeichnen diese Leistung
ausdrücklich als eine Verpflichtung der betreffenden Versicherungsanstalt — Landes-
anstalt, wie Privatanstalt — und bestimmen demgemäß, daß der Beitrag zur Orts-
feuerlöschcasse von der Gesammtsumme der Prämien, welche die betreffende Versicherungs-
anstalt am Orte jährlich zu beziehen hat, nach Höhe von 1 Procent abzuführen ist.
Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß sich die Privat-Feuerversicherungs-
gesellschaften ebenso, wie dieß von der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt ge-
schieht, einen Abzug von 1 Procent ihrer jährlichen Ortsprämieneinnahme gefallen zu