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lassen haben und daß dieselben keineswegs berechtigt sind, die gesetzliche Abgabenpflicht
von sich auf die Versicherten zu übertragen.
Indem das Ministerium des Innern die Vorschriften § 139 des Gesetzes vom
23. August 1862 hierdurch mit der Verwarnung in Erinnerung bringt, daß fernere Zu-
widerhandlungen der gerügten Art mit den im § 79 der Ausführungsverordnung zum
VI. Abschnitte des angezogenen Gesetzes angedrohten Strafen werden belegt werden,
erhalten die zur Beaufsichtigung des Feuerversicherungswesens gesetzlich berufenen Orts-
verwaltungsbehörden zugleich Anweisung, gegen das Eingangs bezeichnete unerlaubte
Verfahren in jedem vorkommenden Falle ernstlich einzuschreiten, die Contravenienten
zur Verantwortung und Bestrafung zu ziehen und bei etwa fortgesetzten, einer und der-
selben Privat-Feuerversicherungsgesellschaft zur Last fallenden Zuwiderhandlungen dar-
über Anzeige an die Brandversicherungscommission zu erstatten, da solchen Falls wegen
Zurückziehung der zum Geschäftsbetriebe ertheilten Concession Entschließung zu fassen
sein würde.
Dresden, den 14. Mai 1870.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 66. Bekanntmachung,
eine Abänderung des Planes für die Anleihe der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-
Compagnie vom Jahre 1866 betreffend;
vom 21. Mai 1870.
Des Ministerium des Innern hat zu der von der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-
Compagnie beschlossenen Abänderung des Planes für die besage des Decrets vom 16.
Januar 1866 (Seite 23 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) ge-
nehmigte Anleihe von sechs Millionen Thalern durch Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden, mit 4 Procent zu verzinsenden Schuldscheinen, wornach die noch auszugeben-
den Schuldscheine im Gesammtbetrage von zwei Millionen Thalern anstatt mit 4 Pro-
xcent jährlich mit 5 Procent verzinst werden sollen, die erforderliche Genehmigung der-
gestalt ertheilt, daß den Bestimmungen des deshalb ausgestellten, bei dem Gerichtsamte
im Bezirksgerichte Leipzig deponirten Nachtrags zu der bei nurgedachter Gerichtsbehörde