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führungsverordnung vom 9. Juni 1835 auch von der Ständeversammlung ein Antrag
an die Staatsregierung gebracht und von der Letzteren im Landtagsabschiede wegen
theilweisen Eingehens auf diesen Antrag eine Zusage ertheilt worden ist, so verordnet
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hierdurch, wie folgt:
Die im § 39 der Verordnung vom 9. Juni 1835 ertheilten bezüglichen Vorschriften
sind zwar auch fernerweit als die Regel festzuhalten, die Schulinspectionen sollen aber
ermächtigt sein, auf Antrag der Schulgemeinden in solchen Schulen auf dem Lande, wo
der Weg zur Schule eine halbe Stunde und darüber beträgt, zu gestatten, daß während
der Wintermonate, und zwar in der Zeit vom 1. November bis zum Schlusse des
Schuljahres, die am Sonnabend abzuhaltenden Lehrstunden an der Mittwoch mit abge-
halten werden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 23. Mai 1870.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenftein.
Hausmann.
68. Verordnung,
die Erlassung eines Regulativs für die Gymnasien betreffend;
vom 1. Juni 1870.
De- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat das provisorische Regu-
lativ für die Gelehrtenschulen vom 27. December 1846 einer Revision unterworfen und
dasselbe nach den gemachten Erfahrungen und den Bedürfnissen der Gegenwart ab-
geändert und festgestellt.
Es wird daher dasselbe, nachdem die in Evangelicis beauftragten Staatsminister
ihre Genehmigung dazu ertheilt haben, unter der Bezeichnung:
Regulativ für die Gymnasien im Königreiche Sachsen
zur Nachachtung für alle Diejenigen, die es angeht, hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am 1. Juni 1870.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Fiedler.