Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 162 — 
Regulativ 
für die Gymnasien im Königreiche Sachsen. 
Einleitung. 
8S1. 
Begriff der Gymnasien. 
Gymnasien sind diejenigen höheren Unterrichtsanstalten, welche zu dem selbstständi- 
gen Studium der Wissenschaften durch allseitige humanistische, insbesondere altclassische 
Bildung in formeller und materieller Hinsicht die erforderliche Vorbereitung ge- 
währen. 
82. 
Aufzählung der Gymnasien im Königreiche Sachsen. 
Es gehören gegenwärtig zu denselben: 
die Fürstenschule zu Meißen, 
die Fürstenschule zu Grimma, 
das Gymnasium zu Bautzen, 
die Kreuzschule und 
das Vitzthumsche Gymnasium zu Dresden, 
das Gymnasium zu Freiberg, 
die Nicolaischule und 
die Thomasschule zu Leipzig, 
das Gymnasium zu Plauen, 
das Gymnasium zu Zittau und 
das Gymnasium zu Zwickau. 
—SS — 
— — 
J. 
Allgemeine Verfassung der Gymnasien. 
A. Stellung der Anstalten zu den Behörden. 
6 83. 
Stellung der beiden Fürstenschulen. 
Die beiden Fürstenschulen zu Meißen und Grimma stehen unter der unmittelbaren 
Leitung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts, welches sämmtliche 
Lehrer an denselben — die Rectoren nach erlangter Zustimmung der in Evangelicis
	        
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