Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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beauftragten Staatsminister — anstellt, über alle Gegenstände des Unterrichts und der 
Schulzucht, soweit solche nicht durch besondere Anordnungen dem Lehrercollegium über— 
lassen sind, unmittelbar Beschluß faßt, und die ökonomischen Angelegenheiten durch die 
aus den Rectoren und Schulrentbeamten zusammengesetzten Schulinspectionen ver— 
walten läßt. 
84. 
Stellung der städtischen Gymnasien; Patronat= und Collaturrechte. 
Ueber die städtischen Gymnasien (vergl. § 2 Nr. 3, 4, 6 bis 11) steht den betref- 
fenden Stadträthen das Patronat= und Collaturrecht zu. 
Dieselben besetzen 
a) kraft dieser Rechte die Lehrerstellen, 
sie leiten 
b) die ökonomischen Angelegenheiten, 
und nehmen 
0) durch ein Mitglied ihres Mittels, welches zur Gymnasialcommission (Verordnung 
vom 21. März 1835, „die Verhältnisse der Behörden für die städtischen Gymnasien 
betreffend,“ § 6 fg.) gehört, an der Leitung der inneren Angelegenheiten der Gymnasien 
Theil. 
Da jedoch die Stadträthe zu Bautzen, Freiberg, Plauen, Zittau und Zwickau die 
Ausübung ihrer Patronat= und Collaturrechte und einen Theil der Verwaltung der 
Gymnasialangelegenheiten durch besondere Verträge dem Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts überlassen haben, so bewendet es bei diesen Verträgen. 
85. 
Präsentation der Lehrer. 
Alle Haupt- und Hülfslehrer, mit Ausnahme der nur auf kurze Zeit erforderlichen 
Vicare, und alle Nebenlehrer für Wissenschaften und Sprachen und den Turnunterricht, 
welche die ihr Collaturrecht selbst ausübenden Privatcollatoren an einem Gymnasium 
anstellen wollen, haben dieselben, unter Einreichung ihrer Prüfungs- und sonstigen 
Zeugnisse, durch die Gymnasialcommission dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts zu präsentiren, welches, wenn ihm gegen die Befähigung des Präsentirten 
in wissenschaftlicher und sittlicher Rücksicht oder aus einem anderen triftigen Grunde ein 
Bedenken nicht beigeht, die Anstellung genehmigt und die Verpflichtung und Confirma— 
tion der in ordentliche Lehrerstellen Berufenen anordnet. 
Diese Genehmigung ist auch nachzusuchen, wenn einem bereits angestellten Lehrer 
ein Classenordinariat oder das Ordinariat einer höheren Classe übertragen werden soll. 
1870. 27
	        
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