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In allen diesen Beziehungen bewendet es übrigens bei der bereits angezogenen
Verordnung vom 21. März 1835, in Verbindung mit der Verordnung vom 2. Januar
1862 wegen Erlassung eines Nachtrags zu der Verordnung vom 21. März 1835, und
bei den von dem Ministerium mit den Stadträthen zu Bautzen, Freiberg, Plauen,
Zittau und Zwickau geschlossenen Verträgen.
8 10.
Stellung des Vitzthumschen Gymnasiums.
Die Verhältnisse des Vitzthumschen Gymnasiums, welches durch Allerhöchste Ent—
schließung vom 28. Juni 1861 unbeschadet seiner Stiftungsqualität zugleich zu einem
selbstständigen öffentlichen Gymnasium erhoben und hinsichtlich des Unterrichts und der
Schuldisciplin, der Aufnahme und Entlassung von Zöglingen, sowie der Anstellung des
Lehrerpersonals allen Bestimmungen der Gymnasialgesetzgebung unterworfen worden
ist, sind in Betreff der ökonomischen Verwaltung und der Ausübung des Collaturrechts
Seiten des jedesmaligen Administrators der Familienstiftung durch stiftungsmäßige
Bestimmungen und besondere Verordnungen geregelt.
B. Die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch das Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts.
§ 11.
Oberste Instanz.
Die Oberaufsicht über alle Gymnasien des Landes, sowie die Leitung der Gymna-
sialangelegenheiten in letzter Instanz steht dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts zu.
12.
Prüfung der Leetionspläne.
Die für einen neuen Jahrescursus entworfenen Lectionspläne sind spätestens zwei
Wochen vor Anfang jedes neuen Cursus von dem Rector unmittelbar an das Ministe-
rium zur Prüfung und Genehmigung einzusenden.
8 13.
Einsendung der Prüfungsarbeiten.
Damit das Ministerium von den Leistungen der Gymnasien fortwährend in Kennt—
niß gehalten werde, haben die Rectoren die für die Maturitätsprüfung gefertigten
schriftlichen Arbeiten der Abiturienten nach Beendigung der Prüfung an das Ministerium
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