Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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zur Einsicht einzusenden; es wird auch dasselbe von Zeit zu Zeit die einzelnen Anstalten 
revidiren lassen und von den Leistungen und schriftlichen Arbeiten der Schüler Kenntniß 
nehmen. 
l 14. 
Commissare. 
Die Commissare, welche das Ministerium zur Revision der Gymnasien absendet, 
haben in der Regel nur den Zustand der Anstalten und die Wirksamkeit der Lehrer an 
denselben zu prüfen und darüber an das Ministerium zu berichten. Hervortretende 
Uebelstände sind sie jedoch vorläufig nach Befinden sofort und bis auf weitere Anord- 
nung des Ministeriums abzustellen ermächtigt. 
C. Innere Einrichtung der Gymnasien. 
15. 
Zahl der Classen. 
Jedes Gymnasium besteht aus neun Classen, aus drei Unterclassen: Sexta, Quinta 
und Quarta, drei Mittelelassen: Untertertia, Obertertia und Untersecunda, und aus drei 
Oberclassen: Obersecunda, Unterprima und Oberprima. 
Nur die beiden Fürstenschulen zu Meißen und Grimma sind auf die sechs Mittel- 
und Oberclassen beschränkt. Sie nehmen aber ihre Zöglinge nicht vor dem erfüllten 
dreizehnten Lebensjahre auf und fordern von den Neueintretenden, daß sie in allen 
Unterrichtsfächern das Pensum der drei Unterclassen eines Gymnasiums absolvirt haben. 
16. 
Zahl der Schüler in den Classen. 
In keiner Classe sollen mehr als 40 Schüler unterrichtet werden. Eine bleibende 
Ueberschreitung dieser Zahl bedingt die Errichtung einer Parallelclasse. 
Dagegen soll es gestattet sein, die Classen Unter= und Obersecunda und Unter= und 
Oberprima bei dem Unterrichte zu combiniren, so lange nicht jede derselben gesondert 
bis zu einer Zahl von 15 bis 20 Schülern ansteigt. 
817. 
Lehrcurse. Zeit der Aufnahme. Versetzung der Schüler. 
Der Unterricht in allen Classen wird in einjährigen, zu Ostern jedes Jahres be- 
ginnenden Lehrcursen ertheilt. Es hat daher sowohl die Aufnahme als die Versetzung 
der Schüler in der Regel ebenfalls nur zu Ostern jedes Jahres zu erfolgen.
	        
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