Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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8 18. 
Aufnahmeprüfung. 
Die aufzunehmenden Schüler sind einer Prüfung zu unterwerfen, durch welche er— 
mittelt werden soll, ob dieselben überhaupt zur Aufnahme die nöthigen Vorkenntnisse 
besitzen, und in welcher Classe ihnen der Platz anzuweisen ist. 
Zur Aufnahme in die drei Unterclassen bedarf es nur einer Prüfung durch den 
Rector und den Classenordinarius, resp. unter Betheiligung der betreffenden Fachlehrer, 
wogegen die Prüfung der in die Mittel- und Oberclassen Aufzunehmenden vor dem 
ganzen Lehrercollegium zu erfolgen hat. 
19. 
Schulprüfungen. 
Zweimal im Jahre ist eine Prüfung aller Classen abzuhalten, am Schlusse des 
Semesters zu Michaelis und am Schlusse des Schuljahres zu Ostern. Die Prüfung 
zu Michaelis ist nicht öffentlich und findet innerhalb der Anstalt nur zu dem Zwecke 
statt, die Schüler zum Fleiße anzuspornen und nach den Ergebnissen des Examens die 
Versetzungen innerhalb der Classe vornehmen zu können. Die Prüfung am Schlusse 
des Schuljahres dagegen wird zugleich dazu veranstaltet, um auch ein öffentliches Zeug- 
niß von den Leistungen der Anstalt abzulegen. Sie findet vor Eintritt der Osterferien 
statt und es ist öffentlich dazu einzuladen. 
8 20. 
Prüfungsmodus. 
Die Prüfung zu Ostern ist sowohl eine schriftliche als mündliche; die schrift- 
liche hat der mündlichen vorauszugehen und es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten 
corrigirt und censirt während der mündlichen Prüfung aufzulegen. Diese mündliche 
Prüfung hat sich auf alle Gegenstände des Unterrichts zu erstrecken; es ist jedoch nicht 
erforderlich, daß alle Classen in allen Gegenständen des Unterrichts geprüft werden. 
Ein Ausfallen der mündlichen Prüfung ist unter ausdrücklicher Genehmigung des Mi- 
nisteriums nur da gestattet, wo besondere locale Verhältnisse dies empfehlen. 
Bei der öffentlichen mündlichen Prüfung zu Ostern ist die Anwesenheit sämmtlicher 
Lehrer der Anstalt erforderlich und wird die Gegenwart der Mitglieder der Gymnasial- 
commission erwartet. Dagegen bleibt es lediglich in das Ermessen des Rectors gestellt, 
ob derselbe neben der schriftlichen Semestralprüfung zu Michaelis auch eine mündliche 
zu seiner Instruction und zum Ausweis für die betreffenden Lehrer in einzelnen oder 
in allen Classen eintreten lassen will. Bei derselben ist aber dann nur die Gegenwart
	        
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