Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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des Classenordinarius und der außerdem in der Classe beschäftigten Lehrer erforderlich, 
während der Unterricht in allen übrigen Classen einen möglichst ungestörten Fortgang 
zu nehmen hat. 
Die schriftliche Prüfung begreift sowohl zu Michaelis als zu Ostern folgende Gegen— 
stände in sich: 
Die Schüler 
der I. und II. Classe (Ober- und Unterprima) liefern 
einen freien lateinischen Aufsatz 
eine Uebersetzung eines deutschen prosaischen Pensums in die griechische Sprache, 
einen freien deutschen Aufsatz, 
eine Uebersetzung in die französische Sprache, oder einen freien Aufsatz, 
eine mathematische Arbeit; 
der III. und IV. Classe (Ober= und Untersecunda) 
einen freien lateinischen Aufsatz, oder ein Seriptum, 
eine Uebersetzung ins Griechische, 
einen freien deutschen Aufsatz, 
eine Uebersetzung ins Französische, 
eine mathematische Arbeit; 
der V. und VI. Classe (Ober= und Untertertia) 
eine Uebersetzung in die lateinische Sprache, 
eine lateinische prosodische Arbeit, 
eine Uebersetzung ins Griechische, 
einen freien deutschen Aufsatz, 
eine Uebersetzung in die französische Sprache, 
eine mathematische Arbeit; 
der VII. Classe (Quarta) 
eine Uebersetzung in die lateinische Sprache, 
eine Uebersetzung ins Griechische, 
eine dergleichen ins Französische, 
einen deutschen Aufsatz, 
eine arithmetische Arbeit; 
der VIII. und IX. Classe (Quinta und Sexta) 
eine Uebersetzung in die lateinische Sprache, 
einen deutschen Aufsatz, 
eine arithmetische Arbeit; 
die Schüler der Quinta überdieß 
eine Uebersetzung einiger leichten Sätze aus dem Deutschen ins Französische.
	        
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