Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Rector die Aeltern oder Vormünder derselben darauf aufmerksam zu machen, daß sie 
fich zur Vorbereitung auf academische Studien nicht eignen, kann auch nach Befinden 
solche Schüler selbst wider den Willen der Angehörigen von der Anstalt entfernen. 
8 23. 
Schuldisciplin. 
Die Schuldisciplin, das Verhalten der Schüler in und außer der Schule, gegen 
ihre Lehrer und unter einander selbst, ist nach Maßgabe der Verordnung vom 21. 
März 1835, betreffend die Verhältnisse der Behörden für die städtischen Gymnasien, 
8§ 5 durch die für jedes Gymnasium besonders entworfenen und genehmigten Schul- 
gesetze bestimmt. 
Abänderungen dieser Gesetze unterliegen der besonderen Cognition und Genehmig- 
ung des Ministeriums. 
8 24. 
Prämien. 
Zu Aufmunterung des Fleißes ist zu wünschen, daß nach den Prüfungen in jedem 
Gymnasium einige Bücherprämien an diejenigen Schüler vertheilt werden, welche sich 
in jeder Classe durch Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen ausgezeichnet haben. 
8 25. 
Schulfeierlichkeiten. 
Zu Ostern jedes Jahres ist die feierliche Entlassung der nach bestandener Maturi— 
tätsprüfung abgehenden Schüler durch einen öffentlichen Schulactus zu vollziehen. 
Ferner soll, wie in allen höheren Lehranstalten des Landes, der Geburtstag Sr. 
Majestät des Königs alljährlich durch eine Schulfeierlichkeit mit öffentlichem Redeactus 
ausgezeichnet werden und diese Feier, bei welcher außer einigen Schülern jedesmal auch 
ein Mitglied des Lehrercollegiums zu sprechen hat, den Gesinnungen der Ehrfurcht und 
treuen Ergebenheit gegen den Landesvater und das Regentenhaus, besonders dem An— 
schauen edler Gestalten und großer Erinnerungen aus der Geschichte des Vaterlandes 
geweiht sein. 
Im Uebrigen bewendet es bei den an einzelnen Orten zu begehenden, mit Stift— 
ungen zusammenhängenden Gedächtnißfeierlichkeiten. 
8 26. 
Ferien. 
Die Ferien an allen Gymnasien des Landes sind sowohl hinsichtlich der Zeit ihres 
1870. 28
	        
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