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Privatunterricht an anderen öffentlichen oder Privatlehranstalten zu ertheilen, ist
den Lehrern an öffentlichen Gymnasien nur auf Antrag des Rectors mit Genehmigung
des Ministeriums erlaubt.
831.
Classenlehrer.
Jede Classe hat einen Hauptlehrer (Classenordinarius), welcher in derselben den
hauptsächlichsten Unterricht ertheilt. Ihm liegt die nähere Aufsicht über Fleiß und
Betragen der Schüler seiner Classe in Verbindung mit den übrigen in derselben unter—
richtenden Lehrern ob.
832.
Anfang der Schulstunden.
Die Schulstunden sind regelmäßig, und zwar 5 Minuten nach dem Glockenschlage
anzufangen und mit dem Glockenschlage zu schließen. Die erste Unterrichtsstunde am
Morgen jedes Tages beginnt in allen Classen mit Gebet.
33.
Besondere Pflichten des Rectors.
Der Rector ist das Oberhaupt der Schule. Er hat daher vorzugsweise darauf
hinzuwirken, daß der Zweck der Schule durch Unterricht und Erziehung gefördert, und
Alles, was diesem Zwecke hinderlich sein kann, entfernt werde, daß Jeder, der an der
Anstalt zu arbeiten berufen ist, seine Pflicht treu und erfolgreich erfülle.
Er soll die Angelegenheiten der Schule mit seinen Collegen theils in regelmäßig
abzuhaltenden, theils in außerordentlichen Conferenzen oder Synoden (Verordnung vom
31. März 1835 §§ 3, 4) fleißig und sorgfältig berathen, damit Jeder in seiner Stell-
ung die Anderen unterstütze und im Einverständnisse mit denselben wirke.
Er hat daher auch die Unterrichtsstunden aller Lehrer von Zeit zu Zeit zu besuchen,
besonders um sich von dem Stande der Classen und den Fortschritten der Schüler in
den einzelnen Fächern in Kenntniß zu erhalten und auf planmäßiges Ineinandergreifen
des Unterrichts in den einzelnen Disciplinen hinzuwirken.
Wenn er an der Art und Weise des Unterrichts eines Lehrers, oder an der Be-
handlung der Schüler Seiten desselben, oder auch sonst etwas findet, was dem Gedeihen
des Unterrichts oder dem Wohle der Anstalt entgegen ist, so hat er in vertraulicher
Besprechung darauf aufmerksam zu machen oder, wenn er sich mit dem einzelnen Lehrer
darüber nicht verständigen kann, die Sache dem Lehrercollegium zur Erwägung und
Vermittelung vorzutragen, nach Befinden auch zur Kenntniß der Behörde zu bringen.