Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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der Schule öffentlich gelehrt wird, sollen in der Regel gar nicht und können in ganz 
besonderen Ausnahmefällen nur durch das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts unter der Bedingung ertheilt werden, daß für den betreffenden Schüler auf 
die Erlangung eines Maturitätszeugnisses verzichtet wird. 
II. 
Lehrplan. 
§ 37. 
Aufgabe der Gymnasien. 
Das Gymnasium hat die ihm § 1 vorgezeichnete Aufgabe vor Allem in christ- 
licher und nationaler Richtung zu erfüllen. 
Die eigenthümliche unterscheidende Grundlage für dasselbe bildet, nächst gründ- 
lichem Religionsunterrichte, das zugleich auf den Geist des classischen Alterthums zu 
richtende Studium der lateinischen und griechischen Sprache, in Verbindung mit Ge- 
schichte und Mathematik. 
Ueberdieß hat dasselbe seine Zöglinge im fehlerfreien, leichten und sicheren, schrift- 
lichen wie mündlichen Gebrauche der deutschen Sprache möglichst vollständig auszu- 
bilden, und ihnen diejenige Kenntniß der deutschen Literatur, des Französischen und 
der anderen § 38 benannten Unterrichtsgegenstände zu vermitteln, welche zu allgemeiner 
wissenschaftlicher Bildung nicht entbehrt werden kann. 
Endlich soll es auch für Ausbildung und Stärkung des Körpers, sowie für Aneig- 
nung künstlerischer Fertigkeiten Sorge tragen und Gelegenheit dazu gewähren. 
838. 
Gegenstände des Unterrichts. 
Hiernach soll der öffentliche Unterricht in den Gymnasien folgende Gegenstände 
umfassen: 
A. Sprachen. 
1. die deutsche, 
2. die lateinische, 
3. die griechische, 
4. die hebräische und 
5. die französische Sprache.
	        
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