Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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61. 
Vertheilung des Lehrstoffs. 
Quinta: woöchentlich 2 bis 3 Stunden. 
Leseübungen; Regeln der Aussprache und Orthographie. 
Die Formenlehre bis zum verbe régulier (einschl.) Mündliche und schriftliche 
Uebersetzung von Uebungsstücken unter Zugrundelegung eines passenden Uebungsbuchs 
und Memoriren der dazu erforderlichen Vocabeln und leichten Redewendungen. 
Quarta: 2 Stunden. 
Wiederholung des Pensums der Quinta und Erweiterung desselben durch Für- 
wörter, Zahlwörter, Theilungsartikel, Pluralbildung, die gebräuchlichsten unregelmäßigen 
Zeitwörter, fragende und verneinende Satzbildung. 
Dem entsprechende mündliche und schriftliche Uebersetzungen und Memorirübungen. 
Jede zweite Woche ein Scriptum. 
Untertertia: 2 Stunden. 
Wiederholung des grammatischen Pensums von Quarta und Erweiterung über die 
vollständige Formenlehre des Verbums. Die Lehre vom Artikel, den Casus und der 
Wortstellung. 
Memorir= und Uebersetzungsübungen. 
Monatlich wenigstens ein Scriptum und ein Ertemporale. 
Obertertia: 2 Stunden. 
Die Lehre der Tempoa und Modi; Uebersetzen historischer Stücke unter Zugrunde- 
legung einer Chrestomathie oder der geeigneten historischen Schriften selbst. 
Monatlich wenigstens ein Seriptum und ein Extemporale. 
Unter= und Obersecunda: 2 Stunden. 
Grammatik, Synonymik, Gallicismen, eingeübt an mündlichen und schriftlichen 
Uebersetzungen. Memoriren von Gedichten und prosaischen Lesestücken. 
Monatlich wenigstens ein Scriptum und ein Extemporale. 
Unter= und Oberprima: 2 Stunden. 
Poetische und prosaische Lectüre. Versuch kleinerer freier Aufsätze, deren monatlich 
einer zu liefern ist. Sprechübungen. Es ist dahin zu bringen, daß sich in beiden 
Primen der Lehrer beim Unterrichte nur der französischen Sprache zu bedienen 
nöthig hat. 
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