Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Quarta: 3 Stunden wöchentlich. 
Decimalbrüche. Proportionen. Zusammengesetzte Verhältnißrechnungen, Gesell- 
schaftsrechnung. 
Untertertia: 4 Stunden woöchentlich. 
Elemente der Buchstabenrechnung (die vier Species, Potenzen mit positiven, ganzen 
Exponenten). 
Formenlehre: Ausführung leichter Constructionen mit Lineal und Zirkel. Gleich- 
heiten und Ungleichheiten von Strecken und Winkeln an geradlinigen Figuren und am 
Kreise. (Das geometrische Pensum würde ungefähr entsprechen Luclid l, 1—34 und 
den nothwendig einschlagenden Sätzen aus dem dritten Buche.) 
Obertertia: 4 Stunden woöchentlich. 
Wurzelausziehen. Gleichungen ersten Grades mit einer unbekannten. 
Erweiterung des geometrischen Pensums der vorigen Classe. Flächengleichheiten 
(entsprechend Kuclid und III). Fundamentalsätze der Proportionslehre. 
Untersecunda: 4 Stunden wöchentlich. 
Gleichungen ersten Grades mit mehreren unbekannten. Quadratische Gleichungen. 
Lehre von den Potenzen. Anfänge des Rechnens mit Logarithmen. 
Aehnlichkeit der Dreiecke. Verhältnisse von Flächenräumen. Anwendung auf 
geradlinige Figuren und den Kreis. Kreisrechnung. 
Obersecunda: 4 Stunden wöchentlich. 
Theorie der Logarithmen. Arithmetische und geometrische Progressionen. Zinses- 
zins= und Rentenrechnung. 
Geometrie und ebene Trigonometrie. 
Unterprima: 4 Stunden woöchentlich. 
Anwendung der Algebra auf Geometrie, insbesondere Erweiterung der in der 
vorigen Classe vorgetragenen trigonometrischen Lehren. Combinatorik. Binomischer 
Lehrsatz. Kettenbrüche. Diophantische Aufgaben. Elemente der Stereometrie. 
Oberprima: 4 Stunden wöchentlich. 
Stereometrie. Körperberechnung. Analgytische Geometrie. 
8 65. 
Lehrziel. 
Als Lehrziel bei Beendigung des vollen Gymnasialcursus ist anzusehen im Rechnen: 
Rechenfertigkeit in ganzen und gebrochenen Zahlen, Kenntniß und Fertigkeit in algebra—
	        
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