Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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ung der Botanik, Zoologie und Mineralogie, sowie der hauptsächlichsten physikalischen 
Erscheinungen, Kräfte und Gesetze aufgenommen sein. 
l 68. 
Geographie und Geschichte; Unterrichtsaufgabe. 
Wie der geographische Unterricht die Aufgabe hat, den Schüler nach und nach in 
topischer, physikalischer, politischer und ethnographischer Beziehung auf der ganzen Erd- 
oberfläche zu orientiren, so fällt dem geschichtlichen Unterrichte die Aufgabe zu, den 
Schüler in der Entwickelungsgeschichte der historischen Völker und Reiche aller Zeiten 
und damit in der Entwickelungsgeschichte des menschlichen Geschlechts selbst zu orientiren 
durch Mittheilung und Einprägung der wichtigsten Momente, an welche sich dieselbe im 
Großen und Ganzen wie im Einzelnen knüpft. Zu dieser didaktischen Aufgabe des 
geschichtlichen Unterrichts tritt die noch weit höhere ethische Aufgabe, in lebendiger Dar- 
stellung und in national sittlicher und religiöser Auffassung des Lehrstoffs die Schüler 
auf allen Unterrichtsstufen vor die großen Lehren der Geschichte zu stellen, an denselben 
ihren Blick und ihr Herz zu erweitern, ihre Vaterlandsliebe zu wecken und zu befestigen, 
ihre Begeisterung für Großes und Edles zu entzünden und sie zu erfüllen mit Ehrfurcht 
vor den erhabenen Gedanken und Thaten Gottes, welche, alle menschlich= großen Ge- 
stalten und Thaten weit überragend, durch die Geschichte gehen. 
8 69. 
Geographie; Vertheilung des Lehrstoffs. 
Der geographische Unterricht ist nur in den Classen von Sexta bis mit Obertertia 
selbstständig und getrennt von dem geschichtlichen Unterrichte in wöchentlich 2 Stunden, 
von Untersecunda an aber in Verbindung mit dem geschichtlichen Unterrichte in wöchent— 
lich 3 Stunden zu ertheilen. Da aber erfahrungsmäßig in den nachfolgenden 4 Jahren 
bis zur Beendigung des Gymnasialcursus von dem erworbenen geordneten und speciellen 
geographischen Wissen viel wieder verloren geht, wenn die Erneuerung desselben blos 
der gelegentlichen Erinnerung daran bei dem Geschichtsunterrichte überlassen bleibt, so 
empfiehlt es sich, in den Classen von Untersecunda an zu Anfang oder am Ende jedes 
Semesters einige Stunden ausschließlich der Repetition und Vervollständigung zusam- 
mengehöriger Partieen des geographischen Unterrichts zu widmen. 
Darnach ist der Lehrstoff folgendermaßen zu vertheilen: 
Sexta: wöchentlich 2 Stunden. 
Gebrauch der Landkarte. Geographische Fundamentalsätze, d. h. von der Gestalt
	        
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