Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Derselbe soll sich aber von Zeit zu Zeit genau überzeugen, mit welchem Fleiße und 
Erfolge diese Privatlectüre betrieben wird. 
§ 84. 
Privatbeaufsichtigung. 
Ueberhaupt aber soll an keinem öffentlichen Gymnasium ohne Internat eine Ein- 
richtung fehlen, durch welche die Beaufsichtigung der Schüler auch außerhalb des öffent- 
lichen Unterrichts in ihren Privatwohnungen zur Verhütung des Unfleißes und sittlichen 
Verfalls möglich wird. Es soll daher eine bestimmte Anzahl von Schülern jedem 
Lehrer zur speciellen Aufsicht und Fürsorge übergeben werden. Die näheren Bestimm- 
ungen darüber gehören den besonderen Diseciplinargesetzen jeder Anstalt an. 
8 86. 
Lehrmittel. 
Keinem Gymnasium darf es an den erforderlichen Lehrapparaten und Hülfsmitteln 
für den Unterricht fehlen. Dazu gehören Bibliotheken zu dem Gebrauche der Lehrer 
und zur Lectüre, wie zu dem Privatstudium der Schüler, Kartensammlungen, Globen, 
mathematische und physikalische Instrumente, Sammlungen für den naturhistorischen 
Unterricht, Vorlegeblätter für Schreibe- und Zeichenunterricht, Zeichnungen und Modelle 
zur Veranschaulichung der Geschichte und zur Erleichterung des Verständnisses der alten 
Schriftsteller. Sind der Schule fremde Apparate und Sammlungen leicht zugänglich, 
so kann von der einen oder anderen Anschaffung abgesehen werden. 
III. 
Maturitätsprüfung. 
8 86. 
Prüfungscommission. 
Die Prüfungscommission besteht an den Fürftenschulen aus dem mit dem Rent- 
beamten die Inspection der Schule bildenden Rector und der Gesammtheit des Lehrer— 
collegiums, bei den übrigen Gymnasien des Landes außer dem Rector und allen bei 
der Prüfung selbst betheiligten Lehrern aus sämmtlichen ständigen Oberlehrern der 
Anstalt. 
Die Mitwirkung der Gymnasialcommission dabei bleibt innerhalb der durch § 15 
der Verordnung vom 21. März 1835 festgesetzten Grenzen. Bei der mündlichen Prüf-
	        
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