Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

— 201 — 
8 90. 
Schriftliche Prüfung. 
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
ein Aufsatz in deutscher Sprache, 
ein Aufsatz in lateinischer Sprache, 
Uebertragung eines deutschen Dictats in das Lateinische (Extemporale), 
desgleichen in das Griechische, 
eine Uebersetzung oder ein kurzer freier Aufsatz in französischer Sprache, 
Lösung von drei Aufgaben aus den verschiedenen Gebieten der Mathematik, nach 
Befinden auch der Physik. 
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten sind von dem Rector selbst, 
wenn er den Gegenstand in der Oberprima vertreten hat, im anderen Falle von dem 
betreffenden Lehrer in der Weise zu geben, daß derselbe dem Rector die Themata oder 
Aufgaben, welche jedoch von den Abiturienten in dem abgelaufenen Schuljahre nicht 
behandelt sein dürfen, zur Genehmigung vorlegt. 
Alle schriftlichen Arbeiten sind unter Claufur und ununterbrochener Aufsicht eines 
Lehrers zu fertigen. 
Bei Fertigung der schriftlichen Arbeiten sind Hülfsmittel irgend welcher Art durch- 
aus verboten; nur für die freie lateinische Arbeit und für die Uebersetzung ins Griechische 
und für die französische Arbeit ist der Gebrauch des deutsch-lateinischen, des deutsch- 
griechischen und des französischen Lexikons gestattet. 
Jede der unter 1, 2, 6 genannten Arbeiten ist innerhalb 6 Stunden, jede der unter 
Nr. 3, 4, 5 genannten innerhalb 3 bis 4 Stunden zu fertigen. 
Wird eine Arbeit in Reinschrift vorgelegt, so ist das Concept davon beizufügen. 
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer auf jeder Arbeit die Zeit 
anzumerken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist. 
Die einzelnen Arbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe gestellt 
hat, corrigirt und censirt an den Rector abzugeben, welcher sie unter den Mitgliedern 
der Prüfungscommission in Circulation zu setzen hat. 
So — 
–91. 
Mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den Examinanden 
Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von Gewandtheit und 
Geistesbereitschaft, mit welcher sie über dasselbe gebieten, an den Tag zu legen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.