Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Zurückweisung. 
Examinanden, deren schriftliche Arbeiten bereits so ausgefallen sind, daß sie eine 
Censur nicht verdienen, sollen vor der mündlichen Prüfung von dem Rector davon in 
Kenntniß gesetzt werden und können, wenn sie nicht freiwillig auf Zulassung zu der 
mündlichen Prüfung verzichten, nach Befinden von derselben ausgeschlossen werden. 
Erlangt ein Examinand nach beendigter Prüfung keine Censur, so ist er auf Ver— 
langen nach einem halben oder vollen Jahre noch einmal zu dieser Prüfung zuzulassen; 
eine nochmalige Zurückweisung aber schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für 
immer aus. 
§ 95. 
Verwarnung. 
Jeder Versuch einer Täuschung durch Benutzung fremder Hülfe und unerlaubter 
Hülfsmittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten soll, wenn er rechtzeitig entdeckt wird, 
mit sofortiger Zurückweisung von jeder weiteren Theilnahme an der Prüfung für dieß- 
mal und, wenn er erst später zu Tage kommt, nach Befinden mit Verweigerung oder 
Wiederabforderung des Maturitätszeugnisses und mit der Nöthigung, sich zur Erlang- 
ung eines solchen nochmals der Maturitätsprüfung zu unterwerfen, was dann erst binnen 
Jahresfrist geschehen darf, unnachsichtlich bestraft werden. 
Um im Voraus jeder Entschuldigung wegen eines solchen Vergehens zu begegnen, 
hat der Rector vor Beginn der Maturitätsprüfung, resp. vor Aushändigung der ersten 
Aufgabe zu den schriftlichen Arbeiten, sämmtliche Examinanden zu versammeln, sie mit 
dieser Anordnung genau bekannt zu machen und wegen der unausbleiblichen Folgen 
ihrer Nichtbeachtung nachdrücklich zu verwarnen. 
  
1870. 32
	        
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