Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten, sowie bei 
den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare sind bereits 
mit der die Gebühr für die Beförderung der Correspondenzkarten darstellenden Frei- 
marke von 1 Groschen, beziehungsweise 3 Kreuzer beklebt. Für den Stadtpostverkehr 
und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt werden 
an denjenigen Orten, wo eine geringere, als die eben bezeichnete Taxe besteht, Formulare 
mit den entsprechenden Marken des geringeren Werthes beklebt zum Verkaufe an das 
Publikum bereit gehalten. 
Nur der Betrag der aufgeklebten Marken ist bei Entnahme der Formulare zu 
Correspondenzkarten zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich geliefert. 
Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch unbeklebte Formulare in Partieen 
von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird für jedes Hundert 
der Selbstkostenpreis von 5 Groschen oder 18 Kreuzer berechnet. 
Die mit der Marke von 1 Groschen beziehungsweise 3 Kreuzer beklebten Corre- 
spondenzkarten werden ohne weiteren Portoansatz nach allen Orten des Norddeutschen 
Postgebiets, ferner nach den Süddeutschen Staaten, nach Oesterreich und Luxemburg 
offen befördert. Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist auch 
auf die Correspondenzkarten anwendbar; dagegen können Postvorschüsse auf dieselben 
nicht entnommen werden. 
Wo es im Bedürfnisse liegen sollte und ohne Aufwendung besonderer Kosten ge- 
schehen kann, wird den Absendern namentlich bei größeren Postanstalten eine Schreib- 
gelegenheit zur Ausfüllung der Correspondenzkarten in der Nähe der Postaufgabestellen 
gewährt werden. 
Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte vor der Ein- 
lieferung zur Post beschädigt, oder sonst unbrauchbar werden sollte, so wird die Post den 
Umtausch desselben gegen ein unverletztes, mit der entsprechenden Marke beklebtes Exem- 
plar unentgeltlich bewirken. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1870 in Kraft. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhausen.
	        
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